
Trotz Corona
Mutter darf Kind im Kinderschutzhaus besuchen

Sein Kind sehen zu dürfen, ist ein Grundrecht von Eltern. Es darf wegen der Corona-Pandemie nicht eingeschränkt werden und gilt auch dann, wenn das Kind in einer Einrichtung untergebracht ist.
Trotz Corona-Krise darf es Eltern nicht untersagt werden, ihre Kinder in Kinderschutzeinrichtungen zu besuchen. Vorgaben in einer Eindämmungsverordnung, den Besuch der Eltern ausnahmslos zu verbieten, sind rechtswidrig. Es verletzt die Eltern in ihren Grundrechten.
Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden (Az.: 11 E 1630/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, war Eltern auch der Besuch von Kinderschutzeinrichtungen untersagt worden. Es galt ein generelles Verbot ohne Ausnahme. Gegen diese Regelung wandte sich eine Mutter erfolgreich mit einem Eilantrag.
Das Verbot verletze Eltern in ihren Grundrechten, befand das Gericht. Es führe zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern. Dabei werde weder nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten differenziert.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war auch nicht nachvollziehbar, warum die Verordnung zwar in Einzelfällen einen Besuch in Krankenhäusern ermöglicht, aber keine entsprechende Ausnahme für Kinderschutzeinrichtungen vorsieht. (dpa)

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