
Gerichtsurteil
Tod der Mutter: Enkel dürfen nur selten bei Großeltern leben

Nach dem Tod der Mutter steht dem Vater das Sorgerecht für ein Kind zu. Und das auch für den Fall, dass das Kind regelmäßig bei den Großeltern zu Besuch war. Entscheidend hierbei ist der Lebensmittelpunkt.
Stirbt die Mutter, können Großeltern nicht generell durchsetzen, dass die Enkel bei ihnen leben sollen. Dies gilt auch dann, wenn Oma und Opa einen engen Bezug zu den Kindern und regelmäßig Umgang haben.
Möglich ist es nur, wenn die Kinder länger im Haushalt der Großeltern gelebt haben, so dass sich eine familiäre Beziehung gebildet hat. Urlaubs- und Wochenendumgang reichen dafür nicht aus.
In dem konkreten Fall am Amtsgericht Dortmund wollten die Großeltern durchsetzen, dass ihre beiden Enkelkinder künftig bei ihnen leben. Die Mutter, bei der sie zuvor ihren Lebensmittelpunkt hatten, war verstorben. Die Großeltern begründeten ihren Antrag damit, dass die Kinder Urlaube mit ihnen verbracht hätten und auch an den Wochenenden oft bei ihnen seien. Auch hätten die Kinder einen Monat während des Krankenhausaufenthalts der Mutter bis zu ihrem Tod bei ihnen gelebt. Der Vater, dem das Sorgerecht zusteht, wollte, dass die Kinder nun bei ihm leben.
Die Großeltern scheiterten bei Gericht. Zwar könnten auch Großeltern einen solchen Antrag stellen, jedoch seien die Voraussetzungen dafür eng. Die Kinder müssten über einen längeren Zeitraum bei den Großeltern gelebt haben. Entscheidend sei die Festigkeit der Lebensbeziehung beziehungsweise eine gewisse Regelmäßigkeit des Kontakts, so das Gericht.
Aber selbst nach Aussage der Großeltern hätten die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihnen, sondern bei der Mutter gehabt. Die Eltern hätten lediglich einen erweiterten Umgang genutzt. Dies reiche nicht aus, um ein längeres Zusammenleben im gesetzlichen Sinne festzustellen. Auch der Aufenthalt von einem Monat bis zum Tod der Mutter reiche nicht aus, da dieser Ausnahmecharakter gehabt habe (Az.: 113 F 4850/16). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht.

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