
Urteil
Unterhalt ist auch nach Entschädigung im Ausland möglich

Manche Länder zahlen bei einer Scheidung eine Entschädigung aus. Damit ist in Deutschland nicht der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Denn eine Abfindung ist nicht mit Unterhalt gleichzusetzen.
Wer nach ausländischem Recht bei der Scheidung eine Entschädigung erhält, kann dennoch in Deutschland Trennungsunterhalt verlangen. Einmalige Entschädigungen, wie hier nach dem marokkanischen Recht, werden dabei nicht berücksichtigt. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az.: 11 WF 19/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem Fall beantragte der Ehemann im September 2016 in Marokko die Scheidung. Die Ehefrau stellte im Dezember 2016 den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab Oktober 2016. Bei der Scheidung Ende August 2017 in Marokko sprach das Gericht der Ehefrau eine Abfindung in Höhe von umgerechnet 3400 Euro zu. Außerdem erhielt sie Wohngeld in Höhe von 276 Euro.
Trotz der durch das marokkanische Gericht zugesprochenen Zahlung hat die Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt, befand das Gericht in Deutschland.
Bei der Abfindung handele es sich nicht um eine Unterhaltszahlung, sondern vielmehr um eine einmalige Zahlung, die keine Gewährung einer Unterhaltsrente darstellt. Sie beziehe sich im Übrigen auch auf die Zeit nach der Ehescheidung und nicht auf die Zeit der Trennung.
© dpa-infocom, dpa:200703-99-657535/2 (dpa)

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