
Beihilfe der Jugendhilfe
Wann es Pflegegeld steuerfrei gibt

Wer bei sich Zuhause ein Kind oder einen Jugendlichen aufnimmt und intensiv betreut, kann Pflegegeld von der Jugendhilfe bekommen - manchmal gibt es die Unterstützung sogar steuerfrei.
Pflegegeld stammt aus den öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe. Die finanzielle Unterstützung erhalten Personen, die bei sich zuhause einen verhaltensauffälligen Minderjährigen aufnehmen und umfangreich betreuen.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss man das Pflegegeld nicht versteuern. Wichtig ist, dass man nur ein Kind oder einen Jugendlichen zeitlich unbefristet im Haushalt aufnimmt und umfassend intensiv sozialpädagogisch betreut. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 27/18).
Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV): Ein ausgebildeter Erzieher betreute immer einen verhaltensauffälligen Minderjährigen in seinem Haushalt. Dafür bekam er zwischen 3000 und 3600 Euro pro Monat aus öffentlichen Mitteln. Das Finanzamt und später das Finanzgericht meinten, er habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei anders als bei der Vollzeitpflege nicht steuerfrei. Der Mann klagte.
Der Bundesfinanzhof gab dem Erzieher Recht. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses. Die verhaltensauffälligen Minderjährigen lebten bei ihm wie bei einer Vollzeitpflege in der häuslichen Gemeinschaft. Der Steuerfreiheit der Bezüge stehe auch nicht entgegen, dass die Bezüge über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege lagen.
Auch bei einer Vollzeitpflege werde ein Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Dieses sei steuerfrei. Denn mit dem Geld werde der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig kompensiert, noch die Pflegeleistung vergütet.
© dpa-infocom, dpa:201030-99-144928/2 (dpa)

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