
240 000 Euro geerbt - Kein Anspruch auf Hartz IV
Dortmund (dpa/tmn) - Erbt ein Hartz-IV-Empfänger Geld, muss er dies für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ein Erblasser kann nicht testamentarisch verfügen, dass dem Arbeitslosen nur soviel vom Erbe ausgezahlt wird, dass dieser seinen Hartz IV-Status nicht verliert.
Die zuständige Behörde darf ihre Leistungen einstellen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Aktenzeichen: S 29 AS 309/09 ER) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Außerdem sei ein solches Testament sittenwidrig.
In diesem Fall hatte eine Mutter ihrem 52-jährigen Sohn, einem Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, rund 240 000 Euro vererbt. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Sie verfügte, dieser habe dafür zu sorgen, dass der Sohn in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm die staatlichen Zuwendungen verloren gingen. Der Sohn sollte Geldbeträge für Geschenke oder Hobbys erhalten, soweit diese nicht auf seine Sozialleistungen angerechnet würden. Das JobCenter stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengeldes II ein und wies darauf hin, der Mann solle das gererbte Vermögen verbrauchen.
Zu Recht, so die Richter. Um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden und an das Erbe zu gelangen, müsse der Sohn das Testament als sittenwidrig erklären lassen. Der Erbe könne nicht sämtliche Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert bekommen, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller benötige nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

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