
Versetzung: Müssen Arbeitnehmer ihr zustimmen?

Versetzungen kommen meist schlecht an, besonders wenn Mitarbeiter vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Rechtlich gilt, was im Arbeitsvertrag steht.
Abteilungswechsel oder gar ein Wechsel des Arbeitsorts von Berlin an den Standort des Arbeitgebers in München: Müssen Arbeitnehmer einer solchen Versetzung zustimmen?
"In der Regel bedarf es keiner Zustimmung", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und erklärt: "Rechtlich ist eine Versetzung eine durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte einseitige Veränderung durch den Arbeitgeber, die gar keine Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt." Eine solche Versetzung könne sich zum Beispiel auf die Arbeitszeit, den Umfang, den Ort oder auch das Aufgabenportfolio beziehen.
Ähnliche Aufgaben sollten gewährt sein
Oftmals ist im Arbeitsvertrag festgelegt, zu welchen anderen Tätigkeiten Arbeitnehmer auch verpflichtet werden können. "Das müssen aber in der Regel schon Aufgaben sein, die in der Hierarchie und in der Gehaltsstufe vergleichbar sind", sagt Meyer. Soll ein Buchhalter zum Beispiel nunmehr Hausmeistertätigkeiten erledigen, kann dies nicht per einseitiger Versetzung angeordnet werden und der Arbeitnehmer kann rechtlich dagegen vorgehen.
Der Arbeitgeber muss zudem nach billigem Ermessen handeln. Zum Beispiel bei einer örtlichen Versetzung. Ein Unternehmensberater etwa, der für alle deutschen Niederlassungen des Arbeitgebers im Einsatz ist, muss in der Regel auch eine Versetzung an einen anderen Standort akzeptieren, so Meyer. "Steht nichts Abweichendes im Vertrag, kann der Unternehmensberater in allen deutschen Betrieben eingesetzt werden."
Indirekter Rauswurf?
Manche Versetzungen dagegen, etwa an unattraktive Standorte, seien ein Signal des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, dass eigentlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis angestrebt werde, sagt der Fachanwalt, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein tätig ist. Im Zweifel könne man überprüfen lassen, ob der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gehandelt hat.
Ist eine Versetzung aber vertragsgerecht, riskiert ein Mitarbeiter, der sich der neuen Aufgabe verweigert, eine Abmahnung, im wiederholten Fall sogar die Kündigung. Wer der Anweisung des Arbeitgebers nicht nachkommt, laufe zudem Gefahr, kein Gehalt mehr zu bekommen, so Meyer. (dpa)

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