Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Anzeige: Vermögensfrage Immobilienerbschaft

Anzeige

Vermögensfrage Immobilienerbschaft

Das Team der Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg berät in allen Immobilienfragen.
2 Bilder
Das Team der Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg berät in allen Immobilienfragen.
Foto: Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg

Erben, nicht nur ein emotionales Thema, auch eine Vermögensfrage. Eine Immobilienerbschaft kann die Lage wirtschaftlich vollkommen auf den Kopf stellen. Positiv wie negativ.

Jährlich werden in der Bundesrepublik knapp 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Mindestens jede zweite Hinterlassenschaft enthält eine Immobilie. Die Aufteilung des Erbes regelt meist ein Testament. Hat der Verstorbene keine Verfügung hinterlassen, wird der Nachlass der gesetzlichen Erbfolge entsprechend geregelt. Begünstigt sind zunächst die Hinterbliebenen mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Eine Frage des Vermögens

Erben sollten nicht voreilig einen Erbschein beantragen. Wichtig sei es, zunächst Informationen über die Immobilienerbschaft einzuholen. „Mit einer Erbschaft werden nicht nur Eigentumsrechte, sondern auch Pflichten übertragen. Die Annahme des Erbes ist nur dann ratsam, wenn der Wert die Summe der Schulden übersteigt. Ist das Erbe etwa auf einem Schuldenberg erbaut oder die Bereitschaft nicht vorhanden, mit den einhergehenden Pflichten zu leben, besteht die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen“ , raten Lena Blötz und Nina Hüttinger, Immobilienspezialisten der Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg GmbH. Wer in das geerbte Haus einziehen möchte, muss die Miterben auszahlen, was vertraglich aufgesetzt und notariell beglaubigt wird. „Beim einvernehmlichen Verkauf entscheidet sich die Erbengemeinschaft für eine Variante, die oft den goldenen Weg darstellt. Der Verkaufserlös wird unter den Erben aufgeteilt. Vorab sollte man einen professionellen Makler beauftragen, der die Interessen aller Beteiligter vertritt“, so die Experten.

Die Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg ermittelt den Verkehrswert von Immobilie
Foto: immo-voba-bewertung.de

Wird man sich untereinander nicht einig, gibt es die Möglichkeit zur Teilungsversteigerung. „ Ein Erbe versteigert seinen Anteil, den die anderen Miterben ersteigern können. Bei der Teilungsversteigerung liegen die Preise oft unterhalb des Verkehrswerts, hinzukommen Verfahrenskosten. Das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten über die Erbschaft informiert werden. Gegebenenfalls steht dann eine Erbschaftsteuer ins Haus. Erbende Kinder haben einen Freibetrag von 400.000, bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern liegt dieser bei 500.000 Euro.

Das kann die Steuer senken

Das Finanzamt bestimmt den durchschnittlichen Verkehrswert – abhängig von Größe, Lage und Ausstattung der Immobilie. „Ein Wertgutachten kann bei renovierungsbedürftigen Häusern sinnvoll sein, da wertmindernde Eigenschaften die Erbschaftssteuer reduzieren können.“

Ehepartner können sich bei der Steuer gemeinsam veranlagen lassen - und so Geld sparen.
Umstrittener Steuervorteil

Ehegattensplitting: Wer spart, wie funktioniert's?

Das könnte Sie auch interessieren