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Arbeitnehmer
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Aus dem Job heraus bewerben: Was man beachten muss

Foto:  Christin Klose (dpa)

Wollen Mitarbeiter von ihrem alten Arbeitgeber weg und bewerben sich, stehen sie bald vor einer heiklen Situation: Wie nimmt man Vorstellungsgespräche wahr, wenn man den ganzen Tag bei der Arbeit ist? Und wann kommuniziert man mit dem neuen Arbeitgeber?

Schauen Mitarbeiter sich nach einem neuen Arbeitgeber um, trennen sie sich im Idealfall vom alten im Guten. Nicht selten telefonieren Arbeitgeber auch untereinander.

"Wer in der alten Firma einen schlechten Abgang macht, kriegt dafür unter Umständen irgendwann die Quittung, weil ein neuer Arbeitgeber davon abgeschreckt ist". Das sagt Hanne Bergen, Karriereberaterin aus Hamburg. Deshalb sollten Mitarbeiter viel dafür tun, dass es ein erfreuliches Ende gibt. Während der Zeit des Wegbewerbens gehen Arbeitnehmer am besten möglichst diskret vor.

Krankmachen ist ein No-go

Vorstellungsgespräche versuchen Mitarbeiter erst einmal vor oder nach die Arbeit zu legen, rät Bergen. Ist das nicht möglich, bleibt nur freizunehmen. Wer auf die Idee kommt, sich krankschreiben zu lassen, sollte sich klarmachen: Kommt das heraus, kann das zur Kündigung führen. Und das ist nicht nur dann ein gewaltiger Makel, wenn es mit dem Vorstellungsgespräch nicht klappt.

Auch bei der Kommunikation mit dem neuen, potenziellen Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer sich eindeutig verhalten: "Das wird strikt nach der Arbeit und ausschließlich über die private E-Mail-Adresse gemacht", sagt Bergen. Denn mit dem alten Arbeitgeber gibt es ebenfalls Ärger, wenn der herausfindet, dass man während der Arbeitszeit private Angelegenheiten wie Bewerbungen erledigt.

Nach Kündigung Anspruch auf Freistellung für Vorstellungsgespräch

Nach einer Kündigung ist für Mitarbeiter übrigens gut zu wissen: Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie in der Zeit zwischen Kündigung und Jobende für Vorstellungsgespräche freistellt. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder er gekündigt wurde, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Das ergebe sich aus Paragraf 629 Bürgerliches Gesetzbuch.

Voraussetzung ist, dass das Verlangen auf Freistellung in einem angemessenen Umfang ist, erläutert Eckert, der auch Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ist. Nicht gedeckt ist zum Beispiel, wenn jemand wochenlang wegen Vorstellungsgesprächen freihaben will. (dpa)

Paragraf 629 Bürgerliches Gesetzbuch

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