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Arbeitnehmer-Recht
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Wenn der Arbeitsvertrag befristet ist

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gilt im Gesetz als Normalfall.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Ein befristeter Vertrag verschafft Arbeitnehmern wenig Planungssicherheit. Doch wann hat man eigentlich Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?

Grundsätzlich geht das Gesetz vom unbefristeten Arbeitsvertrag als Normalfall aus, erläutert Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In der Realität sehe das aber anders aus. "Hier werden häufig befristete Verträge geschlossen, die dann durch Zeitablauf enden sollen."

Befristung braucht einen besonderen Grund

Für eine solche Befristung muss aber ein besonderer Grund vorliegen oder sonstige Voraussetzungen erfüllt sein, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorsieht. In dem Gesetz ist aber zudem geregelt, dass es bei Neueinstellungen von Mitarbeitern keinen Grund für eine Befristung geben muss.

"Das ist die sogenannte sachgrundlose Befristung", erklärt Markowski. Eine sachgrundlose Befristung sei längstens für die Dauer von 24 Monaten möglich, innerhalb dieser Zeit kann ein Vertrag maximal dreimal verlängert werden.

Drei-Wochen-Frist beachten

Wenn das nicht eingehalten wird und der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Beispiel länger beschäftigt, dann bestehe das Vertragsverhältnis unbefristet, erläutert der Fachanwalt.

Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag gibt es auch immer dann, wenn die Basis des Vertrags nicht gültig ist - etwa, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht gegeben sind.

Wichtig zu wissen: "Wer sich gerichtlich wehren möchte, muss sich innerhalb von drei Wochen nach Ende des Vertrages wehren", sagt Markowski. (dpa)

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