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Urteil der Woche
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Arbeitsweg darf bei Arbeitsunfall keinen Privatzweck haben

Ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt, wenn die Fahrt vorrangig private Gründe hat. Das bekräftigt ein Urteil aus Stuttgart.
Foto: Julian Stratenschulte (dpa)

Die Unfallversicherung muss einen Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit nicht anerkennen, wenn der Arbeitnehmer die Strecke aus privaten Gründen zurücklegt. Das zeigt ein Urteil aus Stuttgart.

Manchmal ist es praktisch, auf dem Arbeitsweg noch private Besorgungen zu machen. Wer deshalb jedoch mehrere Stunden früher als sonst von zu Hause zur Arbeit losfährt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

In dem Fall fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Unfall auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg passiert, wie eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt (Az.: L 8 U 4324/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Ein Mann musste am Unfalltag um 13.30 Uhr bei der Arbeit sein. Er fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt etwa 25 bis 30 Minuten. Auf der Strecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma sowie mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Mann sei nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren. Er habe unter anderem Dienstkleidung reinigen wollen und sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe, argumentierte der Mann. Das Sozialgericht Freiburg befragte in erster Instanz den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht hatte die Klage daraufhin abgewiesen.

Das Urteil: Die Klage scheiterte auch beim Landessozialgericht. Es sei entscheidend, dass das Zurücklegen des Wegs zum Waschsalon nicht in Zusammenhang mit der Arbeit gestanden habe – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit gewesen sei. Das frühe Losfahren habe rein private Gründe gehabt. Der Mann habe in diesem Moment nicht zur Arbeit, sondern zum Wäschewaschen fahren wollen. (dpa)

DAV Sozialrecht

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