Abfindungen: Es gilt der ermäßigte Steuersatz
Abfindungen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber können ermäßigt besteuert werden. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig gekündigt hat?
Erhalten Arbeitnehmer aus einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, wird diese nach der sogenannten Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. "Dabei wird die volle Summe im Jahr der Auszahlung versteuert, aber nur ein Fünftel wirkt sich auf den Steuersatz aus", sagt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.
Erhalten Arbeitnehmer eine weitere Zahlung, weil sie eine Ausstiegsklausel in Anspruch nehmen und vorzeitig kündigen, kann dies ebenfalls ermäßigt besteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Hessen (Az.: 10 K 1597/20).
Sprinterklausel ermöglicht vorzeitigen Ausstieg
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung einigte. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine sogenannte Sprinterklausel.
Die Klägerin erhielt also das Recht, vorzeitig - also vor der vereinbarten Vertragsaufhebung - zu kündigen und bekam dafür eine weitere Abfindung gezahlt. Von dieser Ausstiegsklausel machte sie Gebrauch und und verlangte für beide Abfindungen dann die ermäßigte Besteuerung.
Das Finanzamt teilte den Betrag jedoch auf: Nur für die Zahlung aus dem Aufhebungsvertrag gewährte es eine ermäßigte Besteuerung. Die Zahlung für den vorzeitigen Ausstieg besteuerte es in voller Höhe.
Kündigung hat nur Auswirkungen auf Zeitpunkt
Im darauffolgenden Rechtsstreit bekam die Klägerin Recht: Beide Zahlungen beruhen auf dem Aufhebungsvertrag und sind eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Kündigung der Arbeitnehmerin ziehe nur den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so die Richter.
Das Urteil ist bereits rechtskräftig. "Betroffene können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt die ermäßigte Steuer nach der sogenannten Fünftelregelung in einem ähnlichen Fall verweigert", rät Julia Jirmann. Dann sollte man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Aktenzeichen nennen.
Vorsicht sei jedoch geboten, wenn jemand ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber kündigt. Es empfiehlt sich im Vorfeld abzuklären, welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind.
© dpa-infocom, dpa:210914-99-216514/5 (dpa)
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