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Bares unerwünscht: Kunde darf Fitness-Studio kündigen

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Bares unerwünscht: Kunde darf Fitness-Studio kündigen

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Bares unerwünscht: Kunde darf Fitness-Studio kündigen

Andernfalls darf der Kunde fristlos kündigen. In dem Fall (Aktenzeichen: 271 C 1391/09) zahlte eine Frau den Mitgliedsbeitrag für die ersten beiden Monate bar. Kurz darauf forderte der Studio-Betreiber sie auf, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu zahlen. Die Kundin hatte bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie kein Konto habe. Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung durch eine Studio-Angestellte verließ sie das Studio und zahlte nicht mehr. Der Betreiber forderte daraufhin die ausstehenden Beträge aus der auf 24 Monate geschlossenen Mitgliedschaft.

Die Richter wiesen die Forderung zurück: Die Frau habe fristlos kündigen dürfen, denn die monatliche Barzahlung sei ihr verwehrt worden. Die Vorauszahlungsforderung sei unberechtigt. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung enthalten gewesen. Es sei auch keine Pflicht zur schriftlichen Kündigung vereinbart worden - daher habe die Frau das Kündigungsrecht stillschweigend ausüben und einfach gehen können.

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