
Zusatzvereinbarung
Bei Bankvollmacht an Onlinebanking denken

Hilfsbedürftige können ihre Bankgeschäfte per Vollmacht zum Beispiel an Verwandte abgeben. Die dürfen damit aber nicht alles erledigen, warnen Experten - genaues Hinsehen lohnt sich also.
Eine Konto- oder Depotvollmacht ist keine Generalvollmacht. Sie berechtigt nur zur Durchführung der in der Vollmacht aufgeführten Bankgeschäfte, erklärt der Bundesverband deutscher Banken.
Dazu zählen zum Beispiel: Bargeld abheben, Überweisungen tätigen, Kredite in Anspruch nehmen, die dem Vollmachtgeber gewährt wurden, und der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren des Vollmachtgebers. Neue Kredite können in der Regel nicht abgeschlossen werden.
Wird das Konto in einer Filialbank geführt, kann es sinnvoll sein, über eine Zusatzvereinbarung mit der Bank auch am Onlinebanking teilnehmen. So können die Bankgeschäfte für den Hilfsbedürftigen auch von zu Hause aus erledigt werden. Bei Direktbanken wird mit der Vollmachtserteilung in der Regel auch direkt die Nutzung des Onlinebankings vereinbart.
© dpa-infocom, dpa:200706-99-687702/2 (dpa)

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