
Gericht
Betriebsrat darf auch während Corona zusammen tagen

Mitarbeiter anderer Firmenstandorte zu treffen, ist während der Corona-Pandemie oft nicht erlaubt. Eine gemeinsame Sitzung des Betriebsrats kann aber dennoch möglich sein, so ein Gericht.
Auch in Zeiten von Corona kann ein Arbeitgeber dem Konzernbetriebsrat nicht einfach die Durchführung einer Präsenzsitzung untersagen. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (AZ: 7 BVGa 12816/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Wegen der Corona-Pandemie hatte ein Unternehmen dienstliche Treffen zwischen Mitarbeitern ihrer Einrichtungen untersagt, darunter auch eine Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats. Das wollte der nicht akzeptieren, da alle gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden.
Das Gericht sah keine Grundlage für ein Verbot. Es sei der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats, der über die Einberufung der Sitzung und den Sitzungsort entscheide - und damit auch darüber, ob eine Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfinde. Dies sei bei der anstehenden Sitzung jedoch nicht möglich, weil geheime Wahlen anstünden.
Nach der am Tagungsort geltenden Verordnung sei die Präsenzsitzung zulässig. Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln tragen vor allem der Konzernbetriebsrat und seine Vorsitzenden. Das verbleibende erhöhte Risiko einer Ansteckung berechtige nicht zum Verbot der Sitzung.
© dpa-infocom, dpa:201123-99-433965/2 (dpa)

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