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Bewerbung verweigert: ALG-II-Kürzung möglich

Koblenz (dpa) - Das Arbeitslosengeld II kann gekürzt werden, wenn sich der Empfänger entgegen einer Verpflichtung nicht auf freie Stellen bewirbt. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, darf die Behörde aber nur einmal kürzen.

Die Behörde darf, wenn sie mehrere Verstöße zusammenfasst, die Leistungen nur einmal kürzen (Aktenzeichen: S 16 AS 212/10). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitslosen teilweise statt. Der Kläger hatte eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Danach war er unter anderem verpflichtet, sich auf Stellenangebote zu bewerben.

In zwei Fällen kam er dem nicht nach. Er behauptete, beim ersten Angebot sei er krank und beim zweiten Angebot sei sein Computer defekt gewesen. Die Behörde kürzte ihm danach das Arbeitslosengeld II zweimal in Höhe von jeweils 30 Prozent monatlich.

Das Sozialgericht sah die Maßnahmen grundsätzlich als gerechtfertigt an. Die Richter befanden aber, die Kürzung hätte nur einmal erfolgen dürfen. Als unerheblich wertete das Gericht dagegen den Einwand des Klägers, die Kürzung sei insgesamt unzulässig, weil er auf das Geld zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen sei.

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