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Pflicht oder Kür?
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Checkliste für die Steuererklärung

Für viele lohnt es sich: Wer seine Steuererklärung abgibt, bekommt vom Finanzamt oft sogar Geld wieder.
Foto: Oliver Berg, tmn

Soll ich oder soll ich nicht? In diesem Jahr kommen viele nicht um die Abgabe ihrer Steuererklärung herum. Doch der Aufwand lohnt: Oft gibt es auch etwas zurück.

Und sie lohnt sich doch: 1027 Euro bekommen Beschäftigte im Durchschnitt zurück, wenn sie ihre Steuererklärung eingereicht haben. Allerdings ist diesmal einiges anders, denn die Auswirkungen der Corona-Pandemie machen sich auch bei der Steuererklärung für 2020 bemerkbar.

So waren im vergangenen Jahr knapp 6 Millionen Menschen im Mai und April in Kurzarbeit. Sie sind in der Regel nicht nur verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Mitunter kann hier auch statt einer Erstattung eine Nachzahlung fällig werden. Allerdings kommt es hier immer auf den Einzelfall an, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Wichtige Fragen und Antworten zur Steuererklärung 2020:

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Das kommt darauf an. Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht allerdings, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden. Das gleiche gilt bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder eben dem Kurzarbeitergeld.

Ausgefüllt werden müssen die Formulare auch, wenn man im vergangenen Jahr nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatte. Auch wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer der beiden mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren gewählt hatte besteht die Pflicht zur Abgabe.

Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende müssen ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Auch Senioren können verpflichtet sein, die Unterlagen einzureichen. Ob das der Fall ist, hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab.

Wie muss ich die Steuererklärung einreichen?

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Allerdings gibt es bei letzterer Einschränkungen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Denn die Papierform dürfen nur noch Arbeitnehmer und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneinkünfte als Selbstständiger, Gewerbetreibender oder aus Land- und Forstwirtschaft haben. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen die Erklärung elektronisch abgeben.

Unternehmer, Freiberufler, Selbstständige können die Unternehmenssteuer-Erklärungen, zum Beispiel für Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), nur noch authentifiziert über das elektronische Finanzamt "Elster" abgeben. Dazu muss man sich zuvor einmalig registrieren lassen.

Wo finde ich denn die Formulare?

Das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare für die Einkommensteuererklärung. Diese können entweder im Internet heruntergeladen werden oder beim Finanzamt abgeholt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wer seine Einkommensteuererklärung ganz ohne Papier an das Finanzamt schicken möchte, nutzt das elektronische Finanzamt oder im Handel erhältliche Softwareprogramme oder Apps.

Neu hinzugekommen sind für das Veranlagungsjahr 2020 die Anlage Corona-Hilfen und die Anlage für energetische Maßnahmen für Immobilieneigentümer. Neue Formulare gibt es auch für Rentnerinnen und Rentner, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Die Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge werden in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen in der Anlage R-AUS angegeben werden.

Muss ich meine Belege mitschicken?

Nein, der Steuererklärung müssen keine Belege mehr beigefügt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Allerdings müssen die Unterlagen aufbewahrt und auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden können. Spendenquittungen müssen ebenfalls nicht mehr beigefügt werden, aber ab Datum des Steuerbescheides ein Jahr lang aufgehoben werden.

Wichtig zu beachten: Wer seine Immobilie im vergangenen Jahr energetisch modernisiert hat und dies in der Steuererklärung geltend macht, muss die Bescheinigung des Fachbetriebs und des Energieberaters beifügen.

Bis wann habe ich Zeit?

Wer seine Steuererklärung freiwillig macht, hat dafür im Prinzip vier Jahre Zeit, erklärt die Stiftung Warentest. Das heißt: 2021 kann noch die Steuererklärung für 2017 eingereicht werden. In diesem Fall bleibt bis zum 31. Dezember 2021 24.00 Uhr Zeit. Verspäten darf man sich hier nicht: Denn laut Bundesfinanzhof muss die Erklärung rechtzeitig in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt sein (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

Ist die Steuererklärung Pflicht, müssen die Unterlagen allerdings spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. In diesem Jahr fällt dieses Datum allerdings auf einen Samstag. Daher bleibt für die Abgabe Zeit bis zum 2. August.

Wer nicht fertig wird, kann die Abgabefrist auf Antrag aber verlängern lassen. Das kann sich laut Steuerzahlerbund lohnen, denn wer die ausgefüllten Formulare zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, bleibt bis Ende Februar 2022. (tmn)

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