Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Compliance: Geschenke: Was dürfen Arbeitnehmer annehmen?

Compliance
ANZEIGE

Geschenke: Was dürfen Arbeitnehmer annehmen?

Ein Geschenk ist eine nette Aufmerksamkeit. Im Arbeitskontext ist jedoch Vorsicht geboten.
Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Wer viel mit Kundinnen und Kunden arbeitet, stand vielleicht schon einmal vor der Frage: Soll ich das angebotene Geschenk annehmen? Und darf ich das überhaupt?

Der Agentur-Kunde will ins Wellness-Hotel einladen, die Geschäftspartnerin schickt einen Restaurant-Gutschein: Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solche Geschenke bedenkenlos annehmen? Und wie sieht es aus, wenn die Führungskraft sich als großzügig erweist?

"Geschenke des Arbeitgebers sind für den beschenkten Arbeitnehmer in der Regel unproblematisch", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Nur wenn die Führungskraft, die selbst nicht Inhaber der Firma ist, als Gegenleistung private Dienste während der Arbeitszeit verlangt, sollte man als Arbeitnehmer unbedingt ablehnen. Bei Aufmerksamkeiten von Kunden oder anderen Dritten sei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen immer äußerste Vorsicht geboten, so der Rechtsexperte.

Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsvertrag oder in den Compliance-Vorgaben des Unternehmens. Darin kann die Annahme von Geschenken auch grundsätzlich oder ab einem gewissen Wert verboten werden, erklärt Bredereck.

Geschenke gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen

Häufig gebe es auch die Pflicht, dem Arbeitgeber Geschenke ab einem bestimmten Wert anzuzeigen. "Diese Pflichten sollte man als Arbeitnehmer sehr ernst nehmen, da andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung drohen."

Besonders streng sind die Regelungen dem Fachanwalt zufolge in korruptionsgefährdeten Bereichen, wie zum Beispiel dem Einkauf, im öffentlichen Dienst und bei Beamtinnen und Beamten. "Hier ist die Annahme von Geschenken häufig verboten oder zumindest nicht ratsam."

Probleme kann es außerdem geben, sobald ein Geschenk aufgrund der Stellung eines Arbeitnehmers im Unternehmen als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung im Dienst verstanden werden kann. "Dann steht auch eine Strafbarkeit im Raum", so Bredereck. Bei Sachgeschenken müsse üblicherweise ab einem Wert von zehn Euro mit Problemen gerechnet werden.

© dpa-infocom, dpa:211015-99-610414/4 (dpa)

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren