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  4. Corona: Muss ich trotz Kinderbetreuung weiterarbeiten?

Corona
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Muss ich trotz Kinderbetreuung weiterarbeiten?

Kinderbetreuung und Beruf unter einen Hut zu bringen, ist nicht einfach - und in Corona-Zeiten erst recht eine Herausforderung für Eltern.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Millionen berufstätige Eltern müssen aufgrund der Corona-Einschränkungen ihre Kinder betreuen. Kann der Arbeitgeber sie zwingen, weiter zu arbeiten? Die wichtigsten rechtlichen Regeln.

Kinderbetreuung und Arbeit - wie lässt sich das vereinbaren? Vor dieser Frage stehen zahllose berufstätige Eltern, nachdem aufgrund der Coronakrise in vielen Bundesländern Kitas und Schulen geschlossen bleiben. 

Grundsätzlich sind Beschäftigte auch in einer solchen Situation für die Kinderbetreuung selbst verantwortlich. Berufstätige können zwar zu Hause bleiben, wenn sich die Kinderbetreuung nicht anders organisieren lässt.

Arbeitspflicht besteht weiter

Die Arbeitspflicht besteht aber weiter. Daher kann es sein, dass Eltern, die nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, ihren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung verlieren. In Deutschland greift für derartige Situationen zwar Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wie der Arbeitsrechtler Johannes Schipp erklärt.

Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie aus einem nicht selbst verschuldeten und nicht in ihrer Person liegenden Grund vorübergehend nicht arbeiten können. Das gilt auch für den Fall von Schul- oder Kitaschließungen.

Dies umfasst allerdings nur für einen Zeitraum von wenigen Tagen. Rechtsexperten sprechen in der Regel von maximal vier bis fünf Tagen. Schipp macht in diesem Zusammenhang aber auf eine Entscheidung auf Grundlage des früher gültigen Bundesseuchengesetzes aufmerksam.

Früheres Urteil des Bundesgerichtshofs

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1978 (Az.: III ZR 43/77) ging es unter anderem darum, ob der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen müsse, wenn er selbst einem seuchenbedingten Arbeitsverbot unterliegt.

Der BGH entschied darin, dass der Arbeitgeber vorrangig zur Lohnfortzahlung nach Paragraph 616 BGB verpflichtet sei, so der Fachanwalt. Die Ausführungen lassen laut Schipp vermuten, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch dann im Umfang von sechs Wochen besteht. Es spreche einiges dafür, dass dies auch auf die aktuelle Gesetzeslage übertragen werden kann.

Um zu verhindern, dass man seinen Lohnsanspruch nach wenigen Tagen verliert, sei es für Arbeitnehmer "sehr sinnvoll und sicherer, zunächst Urlaubsansprüche geltend zu machen", erklärt Schipp. Beschäftigte können dem Fachanwalt zufolge auch in beschränktem Umfang vom Arbeitgeber verpflichtet werden, Urlaub zu nehmen.

Absprache mit Arbeitgeber treffen

Diese Regeln gelten gleichermaßen für diejenigen, die nach Absprache mit ihrem Arbeitgeber im Homeoffice oder Mobile Office sind. Auch dann sind berufstätige Eltern grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet, und müssen auf ihr Gehalt verzichten, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung längerfristig ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.

Grundsätzlich empfiehlt es sich für die gegenwärtige Situation daher, in enger Absprache mit dem Arbeitgeber zu bleiben und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, empfiehlt der DGB Rechtsschutz. In einigen Schulen und Kindertagesstätten soll es etwa eine Notversorgung geben. Eltern wird empfohlen, bei den Trägern von Schulen und Kindertagesstätten nachzufragen. (dpa)

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