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  4. Urteil: Datenklau führt zu Kündigung - trotz guter Absichten

Urteil
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Datenklau führt zu Kündigung - trotz guter Absichten

Schwerer Verstoß: Wer Kundendaten stiehlt - zum Beispiel mit einem USB-Stick - muss mit einer Kündigung rechnen.
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Datenmissbrauch kann Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das gilt vor allem, wenn es um die Daten von Kunden geht - und unabhängig davon, was man mit den Daten anstellt.

Wer bei der Arbeit Zugriff auf sensible Kundendaten hat, muss diese schützen. Ein bewusster Missbrauch der Daten kann zur Kündigung führen. Das gilt auch dann, wenn dahinter gute Absichten stecken - zum Beispiel, weil man den Kunden auf Sicherheitslücken hinweisen will.

Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az.: 3 Ca 1793/19) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

Mitarbeiter wollte Gefahr von Datenmissbrauch verdeutlichen

Kläger in dem Fall war der ehemalige Mitarbeiter einer Softwarefirma. Er wollte dem Vorstand eines Kunden demonstrieren, wie leicht und potenziell gefährlich Datenmissbrauch ist - und griff dafür zu einem ungewöhnlichen Mittel. 

Mit einem privaten Daten-Stick lud der Mitarbeiter von einem verschlüsselten Rechner des Kunden die Namen, Adressen und Bankverbindungen von zwei Vorstandsmitgliedern herunter.

Kopfschmerztabletten im Namen von Kunden bestellt

Dann nutzte er diese Daten, um von einem Computer in einem Spielcasino aus im Namen der Vorstandsmitglieder Kopfschmerztabletten zu bestellen. Die damit verbundene Botschaft: Datenmissbrauch kann Kopfschmerzen verursachen.

Die Softwarefirma kündigte ihrem Mitarbeiter daraufhin fristlos, der Mann klagte - und verlor. Als Angestellter sei er verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen, erklärte das Gericht. Mit seinem Verhalten habe er das Vertrauen des Kunden in die Firma jedoch massiv beschädigt, unabhängig von den Beweggründen. Die fristlose Kündigung sei damit gerechtfertigt. (dpa)

Justiz-Mitteilung zum Urteil

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