
Dreijährige Frist für Schadenersatz nach Falschberatung
Hamburg (dpa/tmn) - Falsch beratene Anleger sollten darauf achten, dass ihre Schadenersatzansprüche an die Bank nicht verjähren. Die Verjährungsfrist ende drei Jahre nach dem Kauf der Wertpapiere, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.
Anfang des Jahres 2007 hätten viele Banken ihren Kunden vermehrt geraten, Geld in Zertifikaten anzulegen. Eine Pflichtverletzung der Bank könne vorliegen, wenn der Anleger dabei nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiko eines Zertifikats aufgeklärt wurde, die Provision nicht offen gelegt wurde oder das Zertifikat nicht zu den Anlagevorstellungen des Verbrauchers passte, erklären die Experten.
Anleger können laut den Verbraucherschützern mündlich oder schriftlich Schadenersatz bei der Bank fordern. Allerdings werde dadurch die Verjährung nicht unterbrochen. Dazu sei es notwendig, eine Klage einzureichen, einen Mahnbescheid zu beantragen oder ein Schlichtungsverfahren bei der Öffentlichen Rechtsauskunft beziehungsweise beim zuständigen Ombudsmann einzuleiten.

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