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  4. Erstattung fordern: Ein Aktiensplit ist steuerfrei

Erstattung fordern
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Ein Aktiensplit ist steuerfrei

Ist ein «Spin-off» als Abspaltung zu qualifizieren, dann löst er keine Abgeltungssteuer aus.
Foto: Daniel Reinhard (dpa)

Erhalten Anleger wegen einer Unternehmensspaltung neue Aktien, müssen sie darauf keine Kapitalertragssteuer zahlen. Das zeigt ein Fall im Zusammenhang mit einem Spin-off-Geschäft vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Anleger, die neue Aktien im Zuge einer Unternehmensabspaltung - einem sogenannten Spin-off-Geschäft - erhalten, müssen darauf keine Kapitalertragsteuer zahlen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

"Eine solche Abspaltung löst zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Streitfall war der Kläger Aktionär eines US-amerikanischen Unternehmens. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 umbenannt. In der Folge wurden die Wertpapiere unter einer neuen ISIN-Nummer geführt. Außerdem übertrug das Unternehmen einen Geschäftsanteil im Wege eines so genannten "Spin-offs" auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht.

Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klägers Kapitalertragsteuer einbehielt. Dagegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass der Vorgang ein steuerfreier Aktiensplit sei. Das Finanzamt beurteilte dies als steuerpflichtige Sachausschüttung und verwies auf eine Anweisung des Finanzministeriums.

Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht und stützte sich dabei auf Sondervorschriften aus dem Einkommensteuergesetz. Danach sei der durchgeführte "Spin-off" als Abspaltung zu qualifizieren und löse daher keine Abgeltungssteuer aus. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Aktienzuteilung eventuell beim Verkauf der Papiere steuerlich relevant wird (Az.: 13 K 2119/17).

Das anlegerfreundliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. "Betroffene Anleger können sich dennoch auf die Entscheidung berufen und im Rahmen ihrer Steuererklärung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer verlangen", so Klocke. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden. (dpa)

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