
Entgeltfortzahlung bei Krankheit umfasst Zuschläge
Erfurt/Hamm (dpa/tmn) - Können erkrankte Mitarbeiter ihren Dienst an einem Sonn- oder Feiertag nicht antreten, darf der Chef ihnen nicht die Zuschläge streichen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 89/08), auf das die Fachzeitschrift "der betriebsrat" hinweist.
Denn das Gesetz sieht vor, dass kranke Mitarbeiter bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts haben. Und in dieser Zeit muss ein Ausfalltag wegen einer Krankheit genauso vergütet werden wie die Arbeit an diesem Tag.
In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin in einer Senioreneinrichtung geklagt. Sie hatte an mehreren Sonn- und Feiertagsdiensten krank gefehlt. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, ihr die im Betrieb üblichen Zuschläge für diese Schichten zu zahlen. Er war der Ansicht, dass er dazu nicht gesetzlich verpflichtet sei.
Ein Irrtum, wie die Richter klarstellten. Denn die gesetzliche Entgeltfortzahlung sichere dem Arbeitnehmer die volle Vergütung für krankheitsbedingte Fehltage zu. Eine Ausnahme gelte nur für Prämien, die aus einem besonderen Anlass gezahlt werden. Dazu zählten jedoch nicht die regelmäßigen Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

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