
Notarieller Ehevertrag
Erbverzicht kann durch Wiederheirat aufgehoben werden

Liebe kennt keinen Plan. So sagt man. Auch in diesem Fall trennt sich ein Ehepaar und heiratet kurz nach der Scheidung wieder. Allerdings wird der Ehefrau deshalb der Erbschein nach dem Tod des Ehemanns verweigert - zu Unrecht.
Eine Scheidung kann man durch einen notariellen Ehevertrag vorbereiten und darin auch einen gegenseitigen Erbverzicht vereinbaren. Dieser verhindert ein Erbe aber nicht, wenn die Eheleute anschließend erneut heiraten.
In einem notariellen Ehevertrag äußern Eheleute: "Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen." Sie legen fest, dass sie auf ihre "gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass" des Erstversterbenden verzichten und zwar "sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung".
Hiernach lassen sich die Eheleute scheiden und heiraten kurz darauf erneut. Nach dem Tod des Ehemanns beantragt die Witwe einen Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge. Sie ist der Auffassung, dass der gegenseitige Erbverzicht infolge der Wiederheirat nicht mehr entgegensteht. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück.
Zu Unrecht: Die Eheleute haben in der Vormerkung des notariellen Vertrages ausdrücklich die Motivation für die nachfolgenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie die Dinge "sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung" regeln. Die Vereinbarungen wurden also nur für den Fall einer endgültigen Trennung geschlossen, wie sich aus der Formulierung "getrennt leben sollten" ergibt.
Das gilt auch für den in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greift, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die zweite Ehe mit der Ehefrau wurden ihre Erbansprüche wieder begründet.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 3 Wx 16/17).

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