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Fachwissen rauf, Steuerlast runter

Fortbildungskosten können in der Steuer geltend gemacht werden.
Foto: fovito, stock.adobe.com
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Weiterbildung ist in Betrieben gern gesehen - meist sind diese teuer. Doch Fortbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Die nächste Stufe auf der Karriereleiter zu erklimmen, ist ein Vorsatz, den sich viele setzen. Eine Fortbildung kann sich hierbei als echter Karriereturbo erweisen – doch diese ist häufig kostspielig. Gut, dass die Ausgaben hierfür in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) erklärt, wann Fortbildungskosten die Steuerlast mindern und was hierbei zu beachten ist.

Wichtig ist zunächst, dass es sich nicht um Kosten für eine Erstausbildung zum Beispiel Erststudium oder die erste Berufsausbildung handeln darf. Die Kosten hierfür erkennt das Finanzamt nämlich aktuell nicht uneingeschränkt an, sondern nur in Höhe von 6000 Euro pro Jahr. Liegt andererseits eine Bildungsmaßnahme nach einer erfolgreich absolvierten Erstausbildung wie ein Personalführungsseminar für leitende Angestellte oder die Umschulung zu einem neuen Beruf vor, kann der Fiskus an den Ausgaben beteiligt werden. Allerdings nur, wenn die Fortbildung einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat. Belegt ein Handwerksgeselle etwa einen Salsa-Tanzkurs, besteht wenig Aussicht auf Erfolg – freilich nur, was die Geltendmachung der Kosten anbelangt. Anders jedoch bei Tanzlehrern: Wird hierdurch das Repertoire an Tänzen erweitert, liegen im Regelfall steuermindernde Fortbildungskosten vor. Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Fortbildung zusammenhängen, etwa Kurs-/Prüfungsgebühren oder Lernmittel wie Fachbücher. Daneben gehören in die Steuererklärung beispielsweise die Fahrtkosten zum Fortbildungsort und angefallene Übernachtungskosten. Verpflegungskosten können im Rahmen einer Pauschale ebenfalls abgezogen werden.

Der LSWB rät, die dazugehörigen Belege sorgfältig aufzubewahren. Zwar müssen die Belege seit 2018 nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt geschickt werden. Das Finanzamt kann diese jedoch bei Bedarf anfordern. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an und der Steuervorteil ist passé. Oft ist es auch von Vorteil, die Möglichkeiten mit dem Fachmann des Vertrauens zu besprechen. Durch die jahrelange Erfahrung wissen die Profis meist genau, wo man Steuern sparen kann.                                                                              LSWB/casi

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