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Kosten verteilen
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Finanzamt an Handwerker-Rechnung beteiligen

Ausgaben für Handwerker machen sich steuerlich bezahlt - allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Wer die schon ausgeschöpft hat, kann Ausgaben verlegen.
Foto: Kai Remmers/dpa-tmn

Handwerker kosten Geld. Einen Teil der Ausgaben kann man sich allerdings zurückholen - vom Finanzamt. Vor dem Jahreswechsel sollte man dabei seinen Gestaltungsspielraum nutzen.

Wer zu Hause Handwerker beschäftigt, kann die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Maximal kann damit die Steuerlast jedoch nur um 1200 Euro gesenkt werden, denn die Handwerkerkosten sind bei 6000 Euro pro Jahr begrenzt.

Berücksichtigt wird der Steuerabzug grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Das heißt: Wer in diesem Jahr die Grenze von 6000 Euro bereits voll ausgeschöpft hat, kann die Kosten auch verteilen. So kann zum Beispiel mit dem Handwerker vereinbart werden, dass die nächste Rechnung erst im Januar 2021 bezahlt wird.

Arbeiten zum Jahreswechsel lohnen

Auch bei größeren Arbeiten ist es möglich, im alten Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr zu zahlen. Schließlich steht dann wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 6000 Euro zur Verfügung. Bei umfangreicheren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich so die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen.

Wichtig zu beachten: Ab dem 1. Januar 2021 gilt wieder der höhere Mehrwertsteuersatz für Handwerkerleistungen. Eventuell wird die Leistung dann teurer. Maßgebend für den Steuersatz ist prinzipiell, wann die Leistung vom Kunden abgenommen wurde.

Barzahlung scheidet aus

Voraussetzung für die Anerkennung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar bezahlt wurde. Absetzbar sind zudem nur die Kosten für die Arbeitsstunden, Anfahrtskosten und Gerätemaschinenstunden. Materialkosten akzeptiert das Finanzamt nicht. Handwerker schlüsseln die Kosten in der Regel entsprechend in ihrer Rechnung auf.

© dpa-infocom, dpa:201104-99-210660/2 (dpa)

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