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Gaspreiserhöhungen vor Gericht: Jeder Fall ist anders

Foto: DPA

Karlsruhe (dpa/tmn) - Die Gaspreisurteile der vergangenen Jahre hinterlassen im Kopf der Kunden meist Fragezeichen. Jeder Fall ist anders gelagert, so scheint es. Und doch gibt es Orientierungspunkte im Paragrafendschungel.

Fast jeden Monat gibt es ein neues Gerichtsurteil zu Gaspreiserhöhungen. Fast immer entscheidet sogar das höchste Gericht, der Bundesgerichtshof. Für Verbraucher klingt die Entscheidung positiv, wenn die Richter Erhöhungen als unzulässig einstufen. Mal ist es umgekehrt. Die Gründe für die Entscheidungen sind so individuell wie die infrage stehenden Vertragsklauseln. Dennoch gibt es grobe Orientierungspunkte dafür, wann warum erhöht werden darf - und wann nicht.

Versorger dürfen den Preis festlegen: Die Ursache für die facettenreiche Prozess- und Klagewelle sehen Rechtsexperten in der gesetzlichen Regelung, nach der Versorger den Gaspreis zumeist "nach billigem Ermessen" festsetzen dürfen - diese Regelung greift, wenn nichts anderes im Vertrag steht. Aus der gesetzlichen Regelung schließen die Richter, dass das Festlegen der Kriterien im einzelnen dem Gasversorger überlassen bleibt.

Und so wird auch immer wieder "im Einzelfall" entschieden - man sieht sich vor Gericht. So darf der Versorger gestiegene Bezugskosten im Grundsatz ohne weiteres weitergeben, entschieden der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 36/06) und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Aktenzeichen: 15 U 47/07). Die Unternehmen unterliegen nach Einschätzung des BGH nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Denn eine umfassende gerichtliche Prüfung würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von einer staatlichen Regulierung der allgemeinen Gastarife abzusehen (Aktenzeichen: VIII ZR 138/07).

Der Versorger muss auch nicht seine "Bücher" und Kalkulationsgrundlagen uneingeschränkt offen legen. Der BGH billigt ihm in dieser Frage ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu (Aktenzeichen: VIII ZR 138/07). Gleichwohl fordert beispielsweise das OLG Frankfurt, dass der Versorger die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen legen müsse (Aktenzeichen: 11 U 60/07).

Versorger darf Kunden nicht unangemessen benachteiligen: Aber der BGH machte in einem anderen Fall deutlich, dass eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dann anzunehmen ist, wenn sich der Versorger nur am Heizölpreis orientiert und dabei Kostensenkungen bei Arbeits- oder Grundpreis nicht berücksichtigt (Aktenzeichen: VIII ZR 304/08). Daher fordert beispielsweise das OLG Celle: Die Versorgunger müssen grundsätzlich beweisen, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch anderweitige Kostensenkungen in der Gassparte ausgeglichen wurden.

Allerdings darf dem Versorger nach Ansicht des BGH auch nicht vorgehalten werden, er habe gestiegene Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte auffangen können (Aktenzeichen: VIII ZR 138/07). Die Begründung darf auch nicht schwammig sein. Der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 274/06) und das OLG Koblenz (Aktenzeichen: U 781/08) werteten eine Preisanpassungsklausel als nichtig, die lautete: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung des allgemeinen Tarifpreises eintritt." Sie sei mit Blick auf den Umfang der Preisänderung nicht klar und verständlich und benachteilige daher den Kunden unangemessen.

Kein Ausgleich durch Sonderkündigungsrecht: Eine unangemessene Preiserhöhung kann nach Einschätzung des BGH auch nicht ohne weiteres durch ein Sonderkündigungsrecht des Kunden ausgeglichen werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Versorger faktisch eine Monopolstellung innehabe. Denn dann habe der Kunde keine "echte Alternative" (Aktenzeichen: VIII ZR 225/07).

Keine sofortige Weitergabe nötig: Strittig war in einem Fall, ob eine Preiserhöhung sofort an die Kunden weitergegeben werden muss. Dazu ist ein Versorger nicht verpflichtet, so das OLG Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 18/08). Er darf die dadurch bedingte zeitweise "Unterdeckung" seiner Kosten auch erst bei einer späteren Preiskalkulation in die Tariferhöhung einbeziehen. Das Gericht ließ sich in dem Fall von dem Einwand eines Versorgers überzeugen, dass jede Tarifänderung zusätzliche Kosten verursacht - etwa durch Anzeigen und Kundenbenachrichtigungen.

Strenger beurteilt der BGH Klauseln, wonach sich der Versorger eine Preisanpassung und damit auch eine Tarifsenkung "vorbehält". Das widerspreche gesetzlichen Vorgaben, wonach der Anbieter verpflichtet sei, eine Vergünstigung für den Kunden umgehend umzusetzen (Aktenzeichen: VIII ZR 81/08).

Verbraucher müssen schnell reagieren: Im Gegenzug dürfen sich Verbraucher nicht zu lange Zeit mit einem Widerspruch gegen Preiserhöhungen lassen. Denn nach Auffassung des BGH stimmt der Kunde der Tarifänderung zu, wenn er weiterhin Gas bezieht, ohne "in angemessener Zeit" die Erhöhung zu beanstanden (Aktenzeichen: VIII ZR 36/06).

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