
Corona-Pandemie befreit Erben nicht von Notartermin

Auch in Zeiten von Corona müssen Erbfälle abgewickelt werden. Erben müssen daran mitwirken. Mit einem einfachen Verweis auf die Pandemie dürfen sie das jedenfalls nicht ablehnen.
Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Erben sind dabei verpflichtet, diese Informationen zu erteilen. Dieser Pflicht können sie sich nicht einfach entziehen - auch nicht mit dem Verweis auf die derzeitige Corona-Pandemie.
Das entschied zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 10 W 21/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Eine enterbte Tochter verlangte von der Erbin Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, damit sie ihre Pflichtteilsansprüche beziffern konnte. Die Erbin beauftragte einen Notar, sagte aber den vereinbarten Termin ab.
Die Begründung: Sie vermeide im Hinblick auf die "momentane Situation" wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten. Die Pflichtteilsberechtigte beantragte, gegen die Erbin ein Zwangsgeld festzusetzen, um diese dazu anzuhalten, an der Erstellung des Verzeichnisses mitzuwirken.
Das Urteil: Die Richter gaben der enterbten Tochter Recht. Die Erbin wende eine vorübergehende Unmöglichkeit aufgrund der Pandemie ein, während deren Zwangsmaßnahmen zur Mitwirkung an der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses unzulässig seien. Hierfür sei sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Die Absage mit der eigenen "stark erhöhten Gefährdungslage" im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter zu begründen, genüge nicht.
Darüber hinaus ordne das Gesetz keine persönliche Wahrnehmung des Termins zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses an. Dies sei zwar der Regelfall, in Betracht kämen aber unter den gegebenen Umständen auch eine schriftliche Korrespondenz mit dem Notar.
© dpa-infocom, dpa:201020-99-08488/3 (dpa)

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