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  4. Diebstahl und Einbruch: Hausratversicherung um Weisung bitten

Diebstahl und Einbruch
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Hausratversicherung um Weisung bitten

Nach einem Einbruch sollten Versicherte eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Darin werden die Gegenstände aufgelistet, die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden.
Foto: Klaus-Dietmar Gabbert, tmn

Eine Hausratversicherung springt ein, wenn eingebrochen wurde. Damit der Schaden richtig reguliert werden kann, müssen Versicherte aber ihre Pflichten beachten.

Wird zuhause eingebrochen, kommt in der Regel eine Hausratversicherung für den Schaden auf. Damit der Versicherer aber auch zahlt, sollten Versicherte die Tat nicht nur bei der Polizei anzeigen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Sie sollten sich auch möglichst schnell bei ihrer Versicherung melden. Dabei ist es ratsam, "um Weisung" zu bitten, was zur Schadensregulierung zu tun ist. Die Versicherung muss ihren Kunden dann darüber belehren, wie er sich zu verhalten hat. Hält sich der Versicherte an diese Vorgaben, kann er sichergehen, keine Pflichten zu verletzen, die seinen Versicherungsschutz gefährden.

Stehlgutliste ist wichtigstes Beweisstück

In der Regel verlangen Versicherer eine sogenannte Stehlgutliste. Darin werden die Gegenstände aufgelistet, die bei dem Einbruchdiebstahl entwendet wurden. Die Liste sollte möglichst sorgfältig und nach den Vorgaben des Versicherers erstellt werden. Denn oft kommt es in der Praxis zum Streit zwischen Verbrauchern und Versicherern, zum Beispiel wenn später Korrekturen vorgenommen werden sollen.

Diese Liste benötigt auch die Polizei für ihre Fahndungsarbeit. Außerdem ist die Liste ein wichtiges Beweisstück, das verhindern soll, dass Anzahl und Wert der gestohlenen Dinge im Nachhinein durch den Versicherungsnehmer noch aufgebauscht werden.

Kaufbelege müssen nicht aufbewahrt werden

Auch der Wert der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände sollten benannt werden. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer Anschaffungsbelege vorlegen. Sind diese nicht mehr vorhanden, muss er versuchen, auf anderem Weg zu beweisen, zu welchem Preis er den Gegenstand erworben hat. Wichtig zu wissen: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, sämtliche Kaufbelege aufzubewahren. Der Versicherer muss zunächst vom redlichen Versicherungsnehmer ausgehen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft.

Liegen aber die Anschaffungsbelege besonders werthaltiger Gegenstände nicht mehr vor, kann dies beim Versicherer durchaus den Verdacht schüren, hier gehe nicht alles mit rechten Dingen zu. Quittungen besonders wertvoller Haushaltsgegenstände sollten daher unbedingt aufbewahrt werden, mindestens so lange noch Garantie oder Gewährleistungsansprüche bestehen. (tmn)

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