
Fondsanleger
Im Januar wird die Vorabpauschale fällig

Seit 2018 gelten neue Steuerregeln für Investmentfonds. Für manche Anleger bedeutet das: Sie müssen eine Vorabpauschale zahlen. Deshalb gilt: Schnell noch den Freistellungsauftrag prüfen.
Wer Fonds in seinem Depot hat, sollte sich nicht wundern, wenn im Januar Geld von seinem Konto abgebucht wird. Denn dann zieht die Bank unter Umständen die sogenannte Vorabpauschale ein. Darauf macht der Fondsverband BVI aufmerksam. Diese Pauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt.
Fällig wird sie bei thesaurierenden Fonds, also Fonds, die die Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern wieder anlegen. Investierte Anleger müssen hier jährlich eine fiktive Steuer auf die Wertsteigerungen ihres Fonds bezahlen.
Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Werden die Fondsanteile verkauft, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer verrechnet.
Die Höhe der Vorabpauschale wird von der depotführenden Stelle ermittelt und dann zu Beginn des Jahres automatisch von dem Konto der Anleger abgebucht. Allerdings nur, wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wird. Dieser Freibetrag liegt bei 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Paare. Der entsprechende Freistellungsauftrag an die Bank sollte daher noch angepasst werden.
Wichtig zu beachten: Sollte das Konto keine ausreichende Deckung für die Pauschale aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat, erläutern die Experten.
© dpa-infocom, dpa:201209-99-627721/2 (dpa)

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