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Arbeitsrecht
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Kann mir vor dem ersten Arbeitstag gekündigt werden?

Der Vertrag ist unterschrieben, der erste Arbeitstag steht bald an. Doch da flattert die Kündigung ins Haus. Ist das erlaubt?
2 Bilder
Der Vertrag ist unterschrieben, der erste Arbeitstag steht bald an. Doch da flattert die Kündigung ins Haus. Ist das erlaubt?
Foto: thorstenschiller, stock.adobe.com

Sobald der Vertrag beim neuen Arbeitgeber unterschrieben ist, fühlt man sich sicher. Aber kann es trotzdem gar nicht erst bis zum ersten Arbeitstag kommen?

Eigentlich sollte demnächst der erste Tag beim neuen Arbeitgeber sein. Doch dann hat das Unternehmen gar keinen Bedarf mehr an neuen Mitarbeitern. Kann ein Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall schon vor dem ersten Arbeitstag beendet werden?

Erst einmal gilt: Wenn beide Seiten einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer schon vor dem ersten Arbeitstag kündigen. "Dabei muss natürlich immer die vereinbarte Kündigungsfrist beachtet werden", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Je nachdem, wann der Vertrag geschlossen wurde, kann die Kündigungsfrist dann schon vor dem angedachten ersten Arbeitstag abgelaufen sein.

Aber: "Eine Kündigung vor Dienstantritt ist häufig explizit ausgeschlossen", erläutert Schipp weiter. Entsprechend müsste der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis dann für einen Tag antreten. Mit einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder mittels Aufhebungsvertrag kann es dann aber beendet werden.

Und im Corona-Lockdown?

Und was wäre, wenn ein Arbeitnehmer etwa in einem Hotel oder Restaurant hätte anfangen sollen, das nun wegen der Corona-Maßnahmen geschlossen bleiben muss? "Dabei handelt es sich um das Betriebsrisiko des Arbeitgebers", sagt der Fachanwalt. Bedeutet: Wurde ein Vertrag geschlossen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch beschäftigen. Darf er das wegen Corona nicht, besteht trotzdem ein wirksames Arbeitsverhältnis.

Wenn es entsprechende Vereinbarungen zur Kurzarbeit gibt, könnten diese dann aber auch für den neuen Mitarbeiter greifen. Eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder ein gemeinsam vereinbarter Aufhebungsvertrag sind auch in diesem Fall Optionen.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

© dpa-infocom, dpa:201204-99-573346/3 (dpa)

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