
Wegen Krankheit ausgesetzt
Kindergeld trotz Unterbrechung des Freiwilligenjahres

Bricht das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Etwas anderes gilt, wenn das Freiwilligenjahr wegen Krankheit unterbrochen wird.
Eltern, deren Kinder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, verlieren ihren Kindergeldanspruch nicht, wenn das Kind den Freiwilligendienst krankheitsbedingt unterbrechen muss. Das entschied das Hessische Finanzgericht (Az.: 9 K 182/19).
"Hat das Kind die Absicht, die Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen, bleibt der Kindergeldanspruch auch für die Dauer der Unterbrechung bestehen", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall klagte ein Vater, dessen Tochter nach dem Abschluss des Gymnasiums zunächst ein freiwilliges soziales Jahr begann. Im Laufe des Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Tochter, die bereits seit ihrer Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt. Sie kündigte das Freiwilligenjahr und begab sich in stationäre Behandlung. Nach ihrer Genesung setzte sie die Ausbildung bei einem anderen Träger fort.
Familienkasse stellte Zahlung ein
Die Familienkasse hob wegen der Unterbrechung die Kindergeldfestsetzung auf, weil die Tochter das Freiwilligenjahr abgebrochen habe. Das Finanzgericht Hessen gab hingegen dem Vater Recht, so dass die Familienkasse das Kindergeld auch während der krankheitsbedingten Auszeit weiterzahlen muss. Denn aus Sicht der Richter gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter nach überstandener Krankheit den Freiwilligendienst nicht fortsetzen wollte.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. III R 15/20). Betroffene Eltern können sich dennoch auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und in vergleichbaren Fällen gegen die Aufhebung des Kindergeldes Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kind sollte Freiwilligenjahr fortsetzen
Im Einspruch sollte unbedingt das Aktenzeichen des Verfahrens genannt werden. "Zudem sollte vorgetragen werden, dass das Kind die Ausbildung beziehungsweise das Freiwilligenjahr fortsetzen wolle", rät Klocke. Der Vorteil: Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann abgewartet werden. Solange bleibt der eigene Steuerfall dann offen. (dpa)

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