Kirche als Arbeitgeber: Gretchenfrage erlaubt
Stuttgart (dpa/tmn) - Die Kirche ist einer der größten Arbeitgeber in Deutschland. Pfleger und Erzieher, aber auch Köche und Friedhofsgärtner sind in ihrem Dienst tätig. Für sie ist der Glaube keine Privatsache. Wer gegen die christlichen Grundsätze verstößt, riskiert seinen Job.
"Nun sag, wie hast Du's mit der Religion?" In Bewerbungsgesprächen ist diese Gretchenfrage normalerweise verboten. In kirchlichen Einrichtungen gelten aber Sonderregeln. Denn sie sind sogenannte Tendenzbetriebe, die nicht nur wirtschaftliche Ziele verfolgen, sondern auch politische oder religiöse. Sie dürfen verlangen, dass ihre Mitarbeiter mit diesen Zielen übereinstimmen.
Bewerber müssen sich deshalb auch Fragen nach ihrer Konfession gefallen lassen. "Ein katholischer Kindergarten darf verlangen, dass eine Kindergärtnerin katholisch ist", erklärt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Es sei zulässig, Bewerber anderer Konfessionen für eine solche Stelle abzulehnen. Allerdings gelte das nur für "verkündungsnahe" Tätigkeiten. Das sind solche, die einen direkten Bezug zur kirchlichen Glaubensrichtung haben. Die Arbeit als Erzieherin gehöre dazu: "In einem katholischen Kindergarten soll ja eine katholische Erziehung gewährleistet sein."
Anders sehe es bei der Putzfrau im gleichen Kindergarten aus: Sie muss nicht katholisch sein. Denn sie sei kein "Tendenzträger", der die Werte des Hauses verkörpert. Genau abgrenzen lasse sich das aber nicht: "'Verkündungsnah' ist natürlich ein dehnbarer Begriff", sagt Bauer. Kindergärtner und Sozialarbeiter im Dienst der Kirche haben außerdem weitreichende Loyalitätspflichten: Sie müssen die christlichen Glaubensgrundsätze auch in ihrem Privatleben beachten. Andernfalls droht ihnen die Entlassung. "Ein Kirchenaustritt zum Beispiel ist ein Kündigungsgrund", sagt Prof. Ulrich Hammer, Arbeitsrechtler aus Hildesheim.
Ärzte in einem Krankenhaus der Caritas oder der Diakonie riskierten außerdem ihren Job, wenn sie sich öffentlich für Abtreibungen aussprechen, ergänzt Hammer. Im Streit um dieses Thema hatte das Bundesverfassungsgericht 1985 im Sinne der Kirche entschieden (Az.: 2 BvR 1703/83). Seitdem folgen auch die Arbeitsgerichte dieser Linie. "Das wäre also auch heute noch ein Grund für eine Entlassung", sagt Hammer. Denn Ärzte seien als Autoritätspersonen zu den "verkündungsnahen" Personen zu zählen.
Auch erneut zu heiraten, kann kirchlich Beschäftigten den Job kosten, wie das Bundesarbeitsgericht 2004 entschieden hat. In dem Fall war die zweite Ehe eines katholischen Kirchenmusikers erst nach seiner Einstellung bekanntgeworden. Prompt wurde ihm gekündigt - zu Recht, wie die Richter urteilten. Denn nach den Regeln der Kirche sei es ein schwerwiegender Verstoß, eine Ehe einzugehen, die nach dem Verständnis der Kirche ungültig ist (Az.: 2 AZR 447/03).
Laut Hammer führt das zu einer grotesken Situation für kirchlich Beschäftigte: Es hat keine Folgen, wenn ihre Ehe aus ist und sie einen neuen Partner haben. "Aber sobald sie wieder heiraten, droht die Kündigung." Eine Ehescheidung allein rechtfertige beim Beispiel der Erzieherin im katholischen Kindergarten dagegen keine Entlassung, meint Rechtsanwalt Bauer.
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