Kitaplatz: Fehlende Kapazitäten kein Nichterfüllungsgrund
Der Anspruch auf einen Kitaplatz hat Vorrang vor Finanzierungsproblemen der Kommunen. So darf einem Kind der Betreuungsplatz nicht wegen fehlender Kapazitäten verwehrt werden. Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Kinder haben Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Eine Kommune darf sich nicht darauf berufen, dass alle Kapazitäten ausgeschöpft seien.
Dass hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 4 B 117/17) bestätigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall
Die Eltern beantragten für ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflege in Leipzig. Der Jugendhilfeträger teilte aber mit, dass aufgrund der Auslastung kein freier Krippenplatz vorhanden sei. Dagegen wehrten sich die Eltern im Eilverfahren.
Das Urteil
Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, befand das Gericht. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von den vorhandenen Kapazitäten beziehungsweise deren Auslastung. Es komme also nicht auf die finanzielle Situation der Kommune an. Sie müsse vielmehr den Rechtsanspruch unbedingt erfüllen und könne sich nicht auf die fehlenden Plätze berufen.
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht
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