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Bei Überziehung
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Gemeinschaftskonto: Kontoinhaber haften füreinander

Bei einem Gemeinschaftskonto haften die Kontoinhaber gesamtschuldnerisch. Doch jeder kann jederzeit die Einzelverfügungsbefugnis des anderen für die Zukunft widerrufen.
Foto: Jens Kalaene (dpa)

Führt man ein gemeinsames Konto, setzt das Vertrauen voraus: Macht einer der Kontoinhaber Schulden, kann auch der andere zur Tilgung herangezogen werden.

Richten Paare ein gemeinsames Konto ein, entscheiden sie sich häufig für ein sogenanntes Oder-Konto. Dabei kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich ohne Mitwirkung des anderen über das Konto verfügen, erklärt der Bundesverband deutscher Banken in Berlin.

Wichtig hierbei: Die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos haften gesamtschuldnerisch. Wenn einer der Partner das gemeinsame Konto überzieht, kann die Bank von dem anderen Kontoinhaber die gesamte Rückzahlung verlangen.

Es gibt aber auch eine Notbremse: Jeder Kontoinhaber kann jederzeit die Einzelverfügungsbefugnis des anderen für die Zukunft widerrufen. Ab dann kann nur gemeinsam über das Konto verfügt werden. (dpa)

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