
Urteil
Kosten für alternative Heilmethoden steuerlich absetzbar

Manche Behandlungsmethoden sind wissenschaftlich nicht anerkannt, aber für Patienten ein wichtiger Strohhalm. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht, sind sie unter Umständen steuerlich absetzbar. Das entschied ein Finanzgericht.
Steuerzahler können unter bestimmten Umständen auch Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor, wie das Gericht mitteilte.
So kann es als Nachweis ausreichen, wenn sie eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes vorlegen. Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihre schwerbehinderte Tochter von Heilpraktikern behandeln lassen. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten in Höhe von 16 800 Euro ab. Die Kläger führten die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auf. Das Finanzamt berücksichtigte diese Ausgaben nicht.
Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht. Zwar sei das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden. In diesem Fall reiche aber die vorgelegte Bescheinigung. Die Eltern hatten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde mit Fachgebiet Homöopathie beigefügt.
Demnach sei bei dem Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen. Auf dem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt". Nach Auffassung der Richter könne die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests genügen (Az.: 1 K 1480/16). (dpa)

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