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Lieber ruhen lassen?
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Verträge: Muss ich weiter zahlen?

Zahlungen an das Fitness-Studio: Mitgliedsbeiträge müssen nicht unbedingt gezahlt werden, solange ein Sportclub geschlossen hat.
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Das Coronavirus sorgt dafür, dass viele derzeit auf einiges verzichten müssen - zum Beispiel auf das Training im Fitnessstudio. Muss man trotzdem dafür bezahlen?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus legen viele Bereiche des öffentlichen Lebens derzeit lahm. Damit können Verbraucher viele Dinge nicht in Anspruch nehmen, für die sie eigentlich Geld gezahlt haben - zum Beispiel für Veranstaltungen oder das Fitnessstudio. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:

Muss der Beitrag für das Fitnessstudio weiter gezahlt werden?

Aus juristischer Sicht nicht, erklärt die Stiftung Warentest. Denn derzeit liegt aus Sicht der Experten ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Das Studio darf wegen der öffentlichen Beschränkungen nicht öffnen. Der Kunde verliert damit seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können. Und damit darf der Anbieter laut Gesetz auch keine Bezahlung mehr verlangen.

Mitglieder von Fitnessstudios sind also für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit. Allerdings dürfte es in den meisten Verträge keine klaren Regelungen für solche Fälle geben, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen der Corona-Krise in der Regel nicht ausreichen.

Kunden sollten sich am besten mit ihrem Fitness-Studio in Verbindung setzen. Eine Möglichkeit ist es, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis die Leistungen wieder in Anspruch genommen werden können. Wer schon den gesamten Jahresbeitrag gezahlt hat, kann sich den Teil des Entgelts, der auf die Corona-Zeit entfällt, erstatten lassen, raten die Warentester.

Was ist mit dem Mitgliedsbeitrag in einem Verein?

In der Regel müssen Mitgliedsbeiträge für Vereine gezahlt werden, auch wenn der Verein wegen der Corona-Krise keine Aktivitäten anbietet. Der Grund: Mitgliedsbeiträge finanzieren den Verein und sichern dessen fortbestehen. Der Beitrag dient also nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Aus diesem Grund besteht jetzt auch kein Minderungs- oder Sonderkündigungsrecht.

Das gilt nach Ansicht der Stiftung Warentest auch, wenn jetzt sportliche Veranstaltungen, Kurse oder sonstige Vereinsangebote abgesagt werden. Die Beitragsverpflichtung eines Mitglieds besteht solange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert, erklären die Experten. Mitglieder könnten ihre Mitgliedschaft lediglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.

Muss ich digitale Ersatzangebote akzeptieren?

Wollen Anbieter ihre Dienstleistungen jetzt online erbringen, müssen sich Verbraucher nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nicht in jedem Fall darauf einlassen. Oft sei es für das Angebot wichig, dass sich die Parteien persönlich treffen. Wenn das wegen der Kontaktsperre nicht mehr geht, ist es unmöglich, die Leistung zu erbringen.

In manchen Fällen ist es aber auch durchaus denkbar, dass die Dienstleistung telefonisch oder im Internet angeboten wird. Das kann zum Beispiel bei Sprachkursen oder Beratungsgesprächen der Fall sein. In diesen Fällen sollten Verbraucher sich auf die neuen Angebote einlassen, sofern sie die technischen Möglichkeiten dazu haben. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Anbieter ratsam.

Wie kann ich jetzt defekte Ware reklamieren oder umtauschen?

Die meisten Geschäfte sind derzeit geschlossen. Kunden, die defekte Waren reklamieren wollen, stellt das vor Probleme. Die Experten der Stiftung Warentest raten, sich schriftlich an das Geschäft zu wenden. In dem Brief sollten Kunden ihr Anliegen schildern und erklären, dass sie ihr Recht geltend machen wollen, sobald das Geschäft wieder öffnet.

Wichtig zu beachten: Liegt der Kauf der defekten Ware schon länger zurück, müssen Kunden darauf achten, dass sie die zweijährige Gewährleistungsfrist einhalten. In diesem Fall sollten Kunden sich ebenfalls schriftlich - diesmal per Einschreiben - an den Händler wenden und um Mängelbeseitigung, Nachlieferung oder Erstattung bitten. Zudem sollte der Händler darum gebeten werden, auf die Einrede der Verjährung der Mängelrechte zu verzichten.

Verlängert sich die Gültigkeit von Gutscheinen, wenn sie nicht eingelöst werden können?

Gutscheine können grundsätzlich bis zu drei Jahre nach dem Erwerb eingelöst werden. Endet eine gültige Befristung während der Schließungszeit, sollten Betroffene nachfragen, ob der Gutschein um die Schließungzeit verlängert wird. Weigert sich der Anbieter einen Gutschein einzulösen, haben Verbraucher das Recht, den Wert des Gutscheins erstattet zu bekommen. (dpa)

Stiftung Warentest

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

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