
Urteil
Mehr Zuschlag für Arbeit an "hohen Feiertagen"

Die Handhabung von Feiertagszuschlägen ist nicht immer einfach. Was ist etwa, wenn ein Tag kein gesetzlicher Feiertag ist, aber als hoher Feiertag definiert wird? Diese Frage beschäftigte ein Gericht.
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in den allermeisten Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage. Wer dann arbeitet, kann trotzdem Anspruch auf einen höheren Feiertagszuschlag haben.
Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 6 Sa 996/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Im konkreten Fall klagte ein Mann, der für ein Unternehmen der Backwarenindustrie arbeitete. Laut Tarifvertrag erhielt er Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen (50 bis 75 Prozent), an gesetzlichen Wochenfeiertagen (150 Prozent) und an "hohen Feiertagen" (200 Prozent). Zu den hohen Feiertagen zählten etwa Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
Arbeitgeber ändert die Zuschlagshöhe
Bis einschließlich 2016 zahlte sein Arbeitgeber für Oster- und Pfingstsonntag den tariflich vorgesehenen Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. Im Jahr 2017 informierte er aber seine Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich nicht um gesetzliche Feiertage handele.
Der Mann arbeitete am Ostersonntag 2017 und klagte auf die Zahlung der höheren Feiertagsvergütung. Die eingeforderte Summe entsprach der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag von 50 bis 75 Prozent und dem Zuschlag für höhere Feiertage von 200 Prozent.
Hoher Feiertag im Sinne des Tarifvertrags
Vor Gericht bekam er Recht. Auch wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, handele es sich doch um einen hohen Feiertag im Sinne des Tarifvertrags, hieß es. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff "hoher Feiertag" mindestens die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Dazu gehörten auch Oster- und Pfingstsonntag.
Mit dem höheren Zuschlag sollten Arbeitnehmer für die besondere Belastung entschädigt werden, an diesen Tagen arbeiten zu müssen. Sie könnten diese als besonders wichtig geltenden Feiertage nicht frei bestimmt verbringen, so das Gericht.
Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag - wenn nicht sogar stärker. (dpa)

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