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Neue Regelungen
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Das ändert sich zum 1. Januar 2021

Viele Steuerzahler können sich auf den 1. Januar 2021 freuen - ab dann zahlen sie keinen Soli mehr. Eine von zahlreichen Änderungen.
Foto: Patrick Pleul, tmn

Jedes Jahr am 1. Januar treten neue Regelungen in Kraft, daran ändert auch eine Corona-Pandemie nichts. Was sich für Steuerzahler 2021 ändert - ein Überblick.

Der 1. Januar ist ein besonderes Datum. Nicht nur, weil es der erste Tag in jedem neuen Jahr ist. Sondern auch, weil an diesem Tag häufig neue Regelungen in Kraft treten.

Neu diesmal: Nach 30 Jahren entfällt ab Januar 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli. Und der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro, erklärt die Stiftung Warentest. Weitere Änderungen:

  • Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag für Kinder: Gute Nachrichten für Familien - ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 219 Euro statt bisher 204 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind werden es 250 Euro (bisher: 235 Euro) sein.
    Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert. Er steigt von 7812 Euro auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile).
  • Mehr Geld für Alleinerziehende: Ziehen Mütter oder Väter ihre Kinder alleine groß, profitieren sie auch im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag. Statt 1908 Euro beträgt dieser 4008 Euro im Jahr. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht - und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.
    Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.
  • Höhere Unterhaltskosten absetzbar: Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 sind laut Steuerzahlerbund maximal 9744 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.
  • Altersvorsorgeaufwendungen: Aufwendungen für das Alter können ab dem 1. Januar steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, erklärt der Bund der Steuerzahler. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25 787 Euro (2020: 25 046 Euro).
    Maximal können davon im kommenden Jahr 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt: Alleinstehende können 23 724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47 448 Euro steuerlich geltend machen.
  • Versicherungspflichtgrenze: Ab dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 56 250 Euro auf 58 050 Euro im Jahr, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.
    Die Versicherungspflichtgrenze liegt ab Januar bei 64 350 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
  • Pendlerpauschale steigt: Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Zum 1. Januar steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
    Neu ist ab 2021 zudem, dass Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, bei längeren Fahrwegen profitieren. Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen.
  • Pflegepauschbeträge werden ausgeweitet: Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
    Weitere Änderung: Während bislang der Pflegepauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.
  • Behindertenpauschbeträge steigen: Zum ersten Mal seit 1975 verändert sich zum 1. Januar 2020 der Behindertenpauschbetrag. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag laut Verbraucherzentrale NRW zwischen 384 und 2840 Euro liegen. Bisher waren es zwischen 310 und 1420.
    Zudem wird der erhöhte Behindertenpauschbetrag auf 7400 Euro (bisher: 3700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5). (tmn)
Die Gehaltsabrechnung sieht meist unspektakulär aus: Es lohnt sich dennoch, die Lohnabrechnung genau zu prüfen.
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Lohn- und Gehaltsabrechnung: Warum sich ein Check auszahlt

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