
Urteil
Nicht weniger Elterngeld nach vorangegangener Fehlgeburt

Das Elterngeld wird normalerweise nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Deswegen verschlechtern sich die Bedingungen, wenn Betroffene zwischendurch lange arbeitsunfähig sind. Es sei denn, der Grund dafür liegt in einer Erkrankung.
Wegen einer vorangegangenen Fehlgeburt sollten Mütter beim Elterngeld nicht schlechter gestellt werden. Für die Berechnung des Elterngelds nach Geburt eines Kindes darf es keinen Unterschied machen, ob die Frau nach der Fehlgeburt arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.
Der Fall: Die Frau hatte zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin wurde sie depressiv und krankgeschrieben. Erst ein dreiviertel Jahr später, als sie erneut schwanger war, konnte sie wieder arbeiten. Nach der Geburt des Kindes bemaß das Land Elterngeld nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate. Wegen der Krankschreibung war es aber geringer, als es die Frau erwartet hatte. Denn aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt.
Das Urteil: Nach Auffassung der Bundessozialrichter (Az.: B 10 EG 9/15 R) hat die Frau Anspruch auf ein Elterngeld in der Höhe, als wäre sie nicht krankgeschrieben gewesen. Sie müsse daher ein höheres Elterngeld bekommen. Bei dessen Berechnung sei im Wesentlichen das Einkommen der Frau vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Entscheidend sei, dass es sich bei der Depression um eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung gehandelt habe. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhielten.
Über die Entscheidung des Bundessozialgerichts berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

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