
Erbrechts-Tipp
Nottestament braucht nicht immer einen Vermerk

Nicht immer kann ein Testament eigenhändig aufgesetzt werden. Gesetzlich möglich sind auch sogenannte Nottestamente. Bei den Anforderungen dafür gibt es aber Spielraum.
Ein Testament ist grundsätzlich eigenhändig oder vor einem Notar zu errichten. Ausnahmsweise kann laut Gesetz aber auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden.
Dann ist allerdings ein Vermerk erforderlich, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Darin soll bestätigt werden, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von ihm durch seine Unterschrift genehmigt wurde. In der Praxis kann davon aber abgewichen werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 12/20) entschied.
Erblasser errichtete Nottestament
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstückes kurz vor seinem Tod ein Nottestament errichtet. Unterzeichnet wurde es vom Erblasser, dem Vertreter des Bürgermeisters und den beiden Zeugen, die nicht im Testament bedacht wurden.
Der testamentarische Erbe beantragte, das Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen. Das Grundbuchamt verweigerte dies mit der Begründung, das Nottestament sei formnichtig, weil der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.
Zu Unrecht, urteilen die Richter: Auch aufgrund eines gültigen Nottestaments kann das Grundbuch auf den Erben umgeschrieben werden, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist.
Fehlender Vermerk macht Testament nicht unwirksam
Zur Gültigkeit muss die Niederschrift des Nottestaments in Gegenwart des Bürgermeisters dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Dass dies geschehen ist, soll zwar in der Niederschrift festgestellt werden. Wenn ein solcher Vermerk fehlt, führt dies aber nicht immer zur Unwirksamkeit des Testaments.
© dpa-infocom, dpa:200825-99-303773/3 (dpa)

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