Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Bitte präzise!: Patientenverfügungen korrekt formulieren

Bitte präzise!
ANZEIGE

Patientenverfügungen korrekt formulieren

Ob eine Patientenverfügung handgeschrieben oder am Computer erstellt wird, ist egal. Sie muss vor allem präzise und deutlich sein.
Foto:  Kai Remmers, tmn

Mit einer Patientenverfügung legt man diemedizinische oder pflegerische Behandlung für den Fall fest, wenn man sich nicht mehr selbst äußern kann.

Im Ernstfall geht es schnell: Ein Unfall oder ein Schlaganfall - und von jetzt auf gleich ist man nicht mehr in der Lage zu entscheiden, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man möchte und welche nicht. Gut, wenn es dann eine Patientenverfügung gibt.

"Mit einem solchen Schriftstück kann jeder seinen Willen bekunden, wie er in dem Fall, in dem er sich nicht dazu äußern kann, medizinisch behandelt werden möchte", erklärt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor, müssen entweder Angehörige und Ärzte beziehungsweise ein möglicher Bevollmächtigter oder Betreuer und ein Arzt den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erörtern.

Gliederung in zwei Teile

Gibt es eine Patientenverfügung, müssen Mediziner den dort niedergeschriebenen Willen respektieren. "Eine Patientenverfügung sollte jeder Mensch ab dem 18. Lebensjahr haben", rät Brysch deshalb. Aufgeschrieben werden sollte das was man will oder nicht will, am besten in Zeiten guter Gesundheit.

Aber wie? "Eine Patientenverfügung gliedert sich in zwei Teile", erklärt der Rechtsanwalt Dietmar Kurze aus Berlin. Im ersten Teil ist aufgelistet, für welche Situationen die Patientenverfügung gilt: das letzte Stadium im Sterbeprozess, eine unheilbare Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Wachkoma. Im zweiten Teil werden die jeweiligen Wünsche genannt.

So kann etwa festgelegt werden, ob eine künstliche Beatmung oder eine künstliche Ernährung gewünscht ist oder ob Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. "Die Wünsche sollten individuell und so konkret wie möglich auf die Situationen bezogen, in denen man sein könnte, formuliert werden", sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Persönliche Erlebnisse schildern und präzise formulieren

Hilfreich sei, persönliche Erlebnisse zu schildern - etwa, warum man eine Patientenverfügung erstellt. "So kann etwa niedergeschrieben werden, dass man eine bestimmte Behandlung nicht möchte, weil man erlebt hat, dass eine nahe Angehörige darunter sehr gelitten hatte."

Wichtig beim Schreiben: Vage Formulierungen reichen nicht aus. Sie sind sogar unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 61/16). Den bloßen Wunsch, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen sollen, ließen die Richter nicht gelten. Bei solchen unpräzisen Formulierungen entscheiden letztlich doch die Ärzte gemeinsam mit Angehörigen oder möglichen Bevollmächtigten beziehungsweise Betreuern über die jeweilige Behandlung.

Immer schriftlich erstellen und regelmäßig überprüfen

Generell gilt: Eine Patientenverfügung erfolgt immer schriftlich. "Sie kann handschriftlich abgefasst oder am PC erstellt werden", erklärt Kurze, der auch Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt ist.

Sinnvoll ist es, sich auf dem Dokument von jemandem - am besten vom Hausarzt - bestätigen zu lassen, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Nicht nötig ist es laut Brysch, die Verfügung notariell beglaubigen zu lassen.

In jedem Fall sollte sie so aufbewahrt werden, dass sie auch schnell gefunden werden kann. Eine Möglichkeit ist, das Dokument in einem "Notfallordner" aufzubewahren. "Hilfreich kann auch sein, Kopien der Patientenverfügung Angehörigen, Bevollmächtigten, Freunden oder etwa dem Hausarzt zu übergeben", sagt Kranich.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und unter Umständen aktualisiert werden. Denn es kann sein, dass sich der eigene Gesundheitszustand, aber auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verändern. Wenn aus Sicht des Verfassers alles noch aktuell ist, sollte er das Dokument erneut unterschreiben und das jeweilige Datum hinzufügen. (tmn)

Textbausteine des Bundesjustizministeriums

Bundeszentralregister Willenserklärung

Zentrales Vorsorgeregister

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren