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Schlampige Stellenvergabe - Anspruch auf Einstellung

Frankfurt/Main/Berlin (dpa/tmn) - Schlampen öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenvergabe, kann das einen Anspruch auf Einstellung begründen. So kann ein nicht berücksichtigter Bewerber verlangen, dass er von einer Kommune eingestellt wird, wenn er der beste Kandidat ist.

Davon ist auszugehen, wenn er alle Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt und die Behörde ihre Entscheidung für einen anderen Bewerber nicht ordnungsgemäß dokumentieren kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (Aktenzeichen: 19/3 Sa 47/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin.

Der schwerbehinderte Kläger war als Ein-Euro-Jobber bei einer Kommune im Archiv beschäftigt. Er hatte gehofft, eine neu geschaffene Archivstelle zu erhalten. Die Kommune hatte jedoch einen anderen Ein-Euro-Jobber eingestellt.

Vor dem Landesarbeitsgericht konnte der Mann erreichen, dass die Kommune ihn ebenfalls einstellen muss. Der potenzielle Arbeitgeber habe weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Auswahlentscheidung erstellt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch vor Gericht habe er dies nicht nachgeholt. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger am besten für die Stelle geeignet sei, ohne dass er das im Einzelnen belegen müsse. Er erfülle somit sämtliche Voraussetzungen, und seine Einstellung sei die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde.

Deutsche Anwaltauskunft: www.anwaltauskunft.de

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