Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Urteil: Sind Kosten für Garage bei Dienstauto anrechenbar?

Urteil
ANZEIGE

Sind Kosten für Garage bei Dienstauto anrechenbar?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Wer einen Dienstwagen privat fährt, muss dies versteuern. Er darf die Kosten für eine Garage aber nicht gegenrechnen - solange er kein Nutzungsentgelt für das Auto zahlt.
Foto: Britta Pedersen (dpa)

Ein Dienstwagen ist praktisch - vor allem, wenn er auch privat genutzt werden kann. Stellt sich die Frage: Können zusätzliche Kosten gegengerechnet werden?

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt für die Privatnutzung die sogenannte 1-Prozent-Regelung und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit die 0,03-Prozent-Regelung zur Anwendung.

Was aber, wenn der Dienstwagen beim Arbeitnehmer zusätzlich für Kosten sorgt, zum Beispiel für eine Garage? Dürfen diese Ausgaben dann gegengerechnet werden?

Nein, entschied das Finanzgericht Münster in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 10 K 2990/17 E). Der geldwerte Vorteil könne nur gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt.

In dem verhandelten Fall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der 1-Prozent-Methode berechnet.

Mündlich vereinbart, gerichtlich nicht geltend

In seiner Steuererklärung machte der Kläger zusätzlich anteilige Garagenkosten in Höhe von etwa 1500 Euro geltend. Mit seinem Arbeitgeber habe er eine mündliche Vereinbarung getroffen, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen, begründete er. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen.

Auch vor Gericht hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg: Eine Minderung des Nutzungsvorteils komme hier nicht in Betracht. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Daher seien die Ausgaben auch nicht als nutzungsabhängige Kosten anzusehen.

Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (dpa)

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Die Gehaltsabrechnung sieht meist unspektakulär aus: Es lohnt sich dennoch, die Lohnabrechnung genau zu prüfen.
Stimmt alles?

Lohn- und Gehaltsabrechnung: Warum sich ein Check auszahlt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren