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Steuererklärung
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So lohnt sich ein Dienstfahrrad

Wer vom Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt bekommt, profitiert bei der Steuererklärung.
Foto: Fabian Sommer, tmn

Mit dem Fahrrad zur Arbeit - das ist nicht nur gesund. Wer von seinem Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt bekommt, profitiert seit Jahresbeginn auch steuerlich.

Arbeitnehmer, die auf ein Dienstrad umsteigen wollen, sollten dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Denn umweltbewusstes Fahren wird seit Jahresbeginn steuerlich gefördert, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Dabei muss der Arbeitgeber das Dienstrad nicht unbedingt kaufen, genauso wie beim Dienstwagen ist auch ein Rad-Leasing erlaubt. Im März hat die Finanzverwaltung die Förderung sogar ausgeweitet.

Um die steuerliche Behandlung korrekt vorzunehmen, sind zunächst zwei Varianten zu unterscheiden. Erhält der Arbeitnehmer - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, braucht der Vorteil für die private Nutzung nicht mehr als Arbeitslohn versteuert werden.

Nutzung des Rads per Vertrag regeln

Wichtig: Das Dienstrad muss bei dieser Variante als Extra zum Gehalt überlassen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn statt einer Lohnerhöhung oder eines Bonus ein Dienstrad gewährt wird.

"Dazu sollte die Überlassung des Dienstrades am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden", erklärt Klocke. Auch E-Bikes fallen unter diese neuen Regelungen. Ausgenommen sind Fahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

In der Praxis verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung. Hier verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns und erhält im Gegenzug ein Dienstrad. Für die private Nutzung wird dann allerdings Lohnsteuer fällig. Berechnet wurde der Nutzungsvorteil bisher wie bei einem Dienstwagen nach der sogenannten 1-Prozent-Regel. Danach wurde 1 Prozent des Fahrrad-Bruttolistenpreises für die Steuerberechnung herangezogen.

Nur noch der halbe Listenpreis zählt

Das ist Vergangenheit, denn die Finanzverwaltung erlaubt nun eine neue Berechnungsweise: Statt des vollen Listenpreises ist nur noch der halbe Listenpreis Maßstab für die Besteuerung. Damit fährt der Arbeitnehmer steuerlich günstiger. "Die Regelung gilt für Diensträder, die erstmals ab Januar 2019 gegen Entgeltumwandlung überlassen werden", so Klocke. Auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet sind, gilt nur der halbe Bruttolistenpreis.

Auf die Entfernungspauschale hat die Nutzung eines Dienstrads übrigens keinen nachteiligen Einfluss. Trotz Steuervorteil dürfen Arbeitnehmer für das Pendeln per Rad für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, erklärt Klocke weiter. Die Regelungen sind vorerst befristet und gelten vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021. (tmn)

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