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  4. Unzulässige Zinsklauseln: Sparer können Nachzahlung von Banken fordern

Unzulässige Zinsklauseln
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Sparer können Nachzahlung von Banken fordern

Wer einen langfristigen Sparvertrag hat, kann möglicherweise auf Nachzahlung hoffen. Viele Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen sind unzulässig.
Foto: Christin Klose, tmn

Langfristiges Sparen lohnt sich, lockten viele Banken und Sparkassen, zahlten nach Ansicht von Gerichten aber oft zu wenig Zinsen. Was Betroffene tun können.

Viele Banken und Sparkassen haben Sparer mit langfristigen Zinsversprechen geworben. Doch in den Verträgen wurden unzulässige Zinsanpassungsklauseln verwendet.

Das heißt: Sparer bekamen in vielen Fällen zu wenig Geld gutgeschrieben. "Im Schnitt geht es um zwei- bis dreitausend Euro je Sparvertrag", erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Gespräch mit dem dpa-Themendienst.

Was genau ist das Problem in den Verträgen?

Niels Nauhauser: Zahlreiche Banken haben in der Vergangenheit rechtswidrige Klauseln zur Zinsanpassung in ihre Sparverträge oder Riester-Banksparpläne geschrieben und die Zinsen einseitig regelmäßig nach unten angepasst. Dadurch haben Verbraucher zu wenig Zinsen erhalten. Viele Verbraucher wandten sich an ihre Verbraucherzentrale vor Ort, ließen die Verträge prüfen und nachberechnen.

Welche Verträge sind davon betroffen?

Nauhauser: Betroffen sind überwiegend langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz, die in den 1990er- und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden. Einige wurden auch mit Riester-Förderung vertrieben. Die Bezeichnungen lauten etwa: "Bonusplan", "Prämiensparen flexibel", "VorsorgePlus", "Vorsorgesparen", "Vermögensplan" oder "Vorsorgeplan". In unserem Internetauftritt haben wir eine Liste mit 147 Banken veröffentlich, bei denen wir rechtswidrige Klauseln gefunden haben.

Was können betroffene Sparer jetzt tun?

Nauhauser: Betroffene Sparer können die Zinserträge nachrechnen lassen und den fehlenden Betrag von der Bank einfordern. Falls die Bank sich auf Verjährung beruft, sollte man sich nicht abwimmeln lassen. Verjährung tritt frühestens drei Jahre nach Beendigung des Sparvertrags ein, vorher nicht. Das hat jüngst auch das Oberlandesgericht Dresden nach Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden. Viele Banken bieten daraufhin eine Nachzahlung an, allerdings nicht immer in angemessener Höhe.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht juristisch gegen verschiedene Geldinstitute vor. Einige Banken haben sich entweder mit Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, sich nicht mehr auf die jeweils beanstandete Zinsanpassungsklausel zu berufen oder die Verbraucherzentrale hat ein entsprechendes Gerichtsurteil erwirkt. Eine Übersicht abgeschlossener und noch offener Verfahren finden Sie auf unserer Homepage. Die Verfahren helfen Verbrauchern, ihre Ansprüche gegen die Bank auch durchzusetzen. (tmn)

Tipps der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Musterbrief der Verbraucherzentrale

Übersicht über Verfahren zu Zinsanpassungsklauseln

Tipps und Infos der Verbraucherzentrale Sachsen

Infos der Finanzaufsicht Bafin

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