Steuerliche Änderungen 2020
Die wichtigsten Neuerungen im neuen Jahr
Auch 2020 hat sich wieder einiges getan in Sachen Steueränderungen.SteuererklärungDie Steuererklärung ist auch 2020 noch freiwillig – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen: Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Freiwillig ist es nach Angaben des Bundes der Steuerzahler für Menschen mit geringen Einkünften: etwa für Ledige, die 2020 einen Arbeitslohn von bis zu 11 900 Euro erzielen. Für Verheiratete steigt der Wert um 550 Euro auf 22 600 Euro.Grundfreibetrag steigtSeit 1. Januar 2020 bleibt das Einkommen bis zu 9408 Euro steuerfrei. Auch für Verheiratete steigt der Grundfreibetrag – und zwar auf 18 816 Euro.Kinderfreibetrag steigt2020 liegt der Kinderfreibetrag bei 5172 Euro. Eltern können diesen Freibetrag statt des Kindergelds erhalten.WerkswohnungenWer von seinem Arbeitgeber eine günstige Werkswohnung gestellt bekommt, profitiert von diesem geldwerten Vorteil. Arbeitnehmer müssen den Vorteil dann nicht versteuern, wenn die Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt.BetriebsrenteWer vom Arbeitgeber eine Betriebsrente erhält, muss darauf unter Umständen Krankenkassenbeiträge zahlen. Ab 2020 fallen die Beiträge nur auf die Summe an, die über dem neuen Freibetrag von 159,25 Euro liegt.ReisekostenDie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand werden angehoben. Seit 1. Januar 2020 sind Erhöhungen vorgesehen. Seit Januar 2020 können auch Berufskraftfahrer Auswärtstätigkeiten und Übernachtungen im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers pauschal geltend machen.ElektrofahrzeugZuschüsse des Arbeitgebers für Tickets im Linien- und Personennahverkehr oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nun steuerfrei. Wer Halter eines Elektro- oder Hybridautos ist, kann sich über weitere Steuerbegünstigungen freuen.Text: AZ/dpa/Extra/rs/oH
Infobox Erbrecht Schnelles Handeln spart Erbschaftssteuer Der Bau oder Kauf einer Immobilie lässt sich mancherorts kaum noch realisieren: Umso erfreulicher, wenn im Familienkreis ein Haus oder eine Wohnung vererbt wird. Zu lange zögern sollten Kinder aber nicht, wenn ihnen im Testament eine Immobilie vermacht worden ist. Denn der Fiskus kennt bei der Erbschaftsteuer kein Pardon. Ein schneller Einzug aber ins geerbte Elternhaus ermöglicht den steuerfreien Erwerb des ursprünglich von den Eltern genutzten Wohnraums. „Der Bundesfinanzhof (BFH) definierte in einem kürzlich ergangenen Urteil aber auch einen klaren zeitlichen Rahmen für den Bezug des Elternhauses, um eine steuerfreie Erbschaft zu gewährleisten“, warnt Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Denn ließen sich die Nachkommen mehr als sechs Monate Zeit mit dem Bezug des Elternhauses, sei eine Erbschaftsteuerpflicht der Kinder unumgänglich. Über den zeitlichen Rahmen und die vorherige Nutzung durch die Eltern hinaus spielt auch die Größe des Elternhauses oder der vererbten Wohnung eine erhebliche Rolle bei der Einschätzung, ob ein steuerfreier Erbfall eingetreten ist.Text: pm/oH
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