Steuern zahlen im Rentenalter
Einkünfte regelmäßig dokumentieren
Rund 17 Millionen Menschen in Deutschland sind im Ruhestand. Jahr für Jahr steigt die Zahl der Rentner und damit der Anteil derjenigen Menschen, die auch ihre Rente versteuern müssen.
„Eine Vielzahl von Faktoren spielt bei der Steuerzahlung auf Rentenbeiträge eine Rolle. Wie viel von der Rente versteuert wird, richtet sich auch nach dem Jahr des Rentenbeginns“, erklärt Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Wer beispielsweise vor 2005 in Rente ging, hat einen Freibetrag in Höhe von 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005.
„Ausgehend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird seit dem Jahr 2005 der zu versteuernde Rentenanteil jährlich schrittweise erhöht. Bei einem Renteneintritt ab dem Jahr 2040 werden Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenkasse dann komplett steuerpflichtig. Einen Rentenfreibetrag wird es für Rentner, die ab dem 1.1.2040 in den Ruhestand gehen nicht mehr geben“, schildert Schwab.
Ruheständler sollten daher alle Einkommensquellen regelmäßig dokumentieren und steuerliche Abzugsmöglichkeiten prüfen. Diese Dokumentation muss nicht aufwändig erfolgen, sondern es genügt in den meisten Fällen eine einfache handschriftliche Übersicht oder eine einfache Tabelle. Vor allem kommt es darauf an, einen Überblick der zu versteuernden Einnahmen und der anrechenbaren Ausgaben zu behalten.
Ein Großteil der Rentner, die eine Regelaltersrente beziehen, erzielt ohnehin noch keine Einnahmen in steuerpflichtiger Höhe. Das kann sich jedoch mit zusätzlichen Einnahmequellen wie Nebenjob, Beratertätigkeit, Vermietung oder Verpachtung ändern. Auch eine Rentenerhöhung kann dazu führen, dass der Grenzwert überschritten wird.
Genau wie Arbeitnehmer können Rentner jedoch ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Steuerlich absetzen lassen sich etwa:
außergewöhnliche Belastungen (u.a. Arztkosten, Unterbringung im Pflegeheim etc.)
Werbungskosten (u.a. Kosten für Rentenberatung)
Sonderausgaben (u.a. Spenden, Kirchensteuer, Unterhaltungszahlungen)
Vorsorgebeträge (u.a. Haftpflicht-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung)
in Teilen auch anfallende Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Auch wer zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf seine Rente zahlt, kann dazu beispielsweise durch Rentenerhöhungen künftig verpflichtet sein. Da diese Erhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig sind, besteht die Möglichkeit, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und betroffene Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. „Umso wichtiger ist eine vollständige Übersicht über alle Einkünfte, da der Steuerfreibetrag kontinuierlich schrumpfen wird“, betont Schwab. pm
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