
Urteil
Trennungstag ist wichtig für Zugewinnausgleich

Bei einer Trennung geht es auch um Geld. Wie viel einer dem anderen geben muss, kann man berechnen. Dafür sind bestimmte Stichtage wichtig.
Bei einer Scheidung kann es bei bestimmten Fragen auf den genauen Tag ankommen. So spielt das Datum der Trennung etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine wichtige Rolle.
Trennung ist dabei nicht zwingend mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gleichzusetzen: Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist durchaus möglich, die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden (Az.: 13 UF 122/17), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Das Ehepaar stritt um den genauen Tag der Trennung. Nach Angaben der Frau war das der 14. September 2014. Am Abend dieses Tages habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass er sich trenne. Er sei noch am selben Abend aus dem Schlafzimmer in das Gästezimmer umgezogen. Der Mann behauptete, die Trennung habe am 22. September 2014 stattgefunden.
Die Feststellung des genauen Trennungstags war entscheidend für die Höhe des Zugewinnausgleichs: Die Frau war der Meinung, ihr Mann habe die Zeit zwischen den beiden umstrittenen Trennungsstichtagen dazu genutzt, insgesamt rund 5000 Euro zu verschieben. Es ging letztlich um einen rund 2500 Euro höheren oder geringeren Zugewinnausgleich.
Das Urteil: Die Frau konnte glaubhaft nachweisen, dass die Trennung bereits am 14. September vollzogen wurde, auch wenn das Ehepaar danach noch einige Zeit in der gemeinsamen Wohnung lebte. Es sei durchaus möglich, die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden, stellten die Richter fest.
Es genüge ein Höchstmaß räumlicher Trennung, soweit die Wohnsituation diese eben zulasse. Die gemeinsame Nutzung von Räumen wie Küche oder Bad schlössen nicht aus, dass das Paar getrennt lebe. Allerdings müssten die Ehepartner getrennt wohnen und schlafen. In diesem Fall sei das durch Zeugenaussagen bestätigt worden.
© dpa-infocom, dpa:201203-99-560724/2 (dpa)

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