
Steuer-Rat
Unterhaltskosten für Schwester steuerlich absetzbar

Werden Lebenshaltungskosten für Familienmitglieder übernommen, damit diese in Deutschland geduldet werden, können diese als steuermindernd abgesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln.
Verpflichtet sich ein Steuerzahler Lebenshaltungskosten eines Verwandten zu übernehmen, so dass dieser in Deutschland geduldet wird, können die übernommenen Ausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Es handelt sich dann um sogenannte außergewöhnliche Belastungen.
"Werden Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung sowie Kosten für Arzt, Medikamente oder einen Krankenhausaufenthalt übernommen, sollten die Aufwendungen bei der Steuererklärung angegeben werden", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 15 K 2965/16).
Im konkreten Fall klagte ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Schwester der Klägerin lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine. Im Streitjahr kam die Familie nach Deutschland und erhielt den Status "Aussetzung der Abschiebung". Vorab unterzeichnete die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung, die Kosten der Lebensführung für ihre Schwester und deren Familie in Deutschland zu übernehmen.
Finanzamt wollte Ausgaben nicht anerkennen
Bei ihrer Einkommensteuerklärung machten die Kläger die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt meinte jedoch, dass die Klägerin nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet war und diese deshalb steuerlich nicht anerkannt werden müssen.
Das Finanzgericht Köln beurteilte den Fall anders: Die Kosten waren der in Deutschland lebenden Klägerin aus sittlichen Gründen entstanden, um ihrer Schwester in einer Notlage zu helfen. Es können daher allgemeine Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Krankenversicherung berücksichtigt werden, so die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Az.: VIII R 40/19). Betroffene können sich auf die Revision berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Kosten nicht anerkennt. "Zur Begründung sollte man das Aktenzeichen nennen", so Klocke. Für das Jahr 2019 können maximal 9168 Euro und für 2020 9408 Euro steuerlich berücksichtigt werden.
© dpa-infocom, dpa:200707-99-705806/3 (dpa)

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