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Rechtliche Regelung
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Urlaub in der Probezeit - erlaubt oder nicht?

Die Entscheidung, ob und wann ein Arbeitnehmer in der Probezeit Urlaub nehmen kann, liegt ganz beim Arbeitgeber.
Foto: Andrea Warnecke, tmn

Um die Probezeit kommt kaum ein Angestellter herum. Viele fragen sich aber, ob sie in dieser Zeit Urlaub nehmen dürfen. Generell schon - mit Einschränkungen.

Wer gerade einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, startet oft mit einer Probezeit in das neue Arbeitsverhältnis. Viele glauben, dass sie in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Doch wie sind die Regeln? Darf der Arbeitgeber in der Probezeit eine Urlaubssperre verhängen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Ob und wann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch gewährt, unterliegt seiner sogenannten "billigen Ermessensentscheidung", sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Man müsse sich vergegenwärtigen, dass der Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Dabei müssen die Wünsche des Arbeitnehmers nicht zwingend berücksichtigt werden.

Betriebliche Gründe können gegen Urlaub sprechen

"Der Arbeitgeber erfasst die Urlaubswünsche der Angestellten und erstellt daraufhin einen Urlaubsplan", erklärt Gross, der auch Mitglied im Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. Verweigern kann er den Urlaubswunsch zum Beispiel dann, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Angestellten vorliegen. Das ist unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in der Probezeit ist oder nicht.

Ein Arbeitgeber kann gegenüber einem Arbeitnehmer in der Probezeit aber folgendermaßen argumentieren: In der Probezeit beziehungsweise in den ersten sechs Monaten eines neuen Beschäftigungsverhältnisses soll das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten erprobt werden. Wenn ein Arbeitnehmer während dieser Zeit erkrankt oder im Urlaub ist, verkürzt sich für den Arbeitgeber die Beurteilungszeit. Bei längerem Ausfall könne es dann erforderlich werden, ausnahmsweise die Probezeit zu verlängern. Deshalb besteht in der Probezeit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung. (tmn)

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